Finanzverwaltung akzeptiert Abschreibung von Zahlungsansprüchen

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Mit dem Schreiben vom 13.12.2016 ändert das BMF seine Ansicht zur Abschreibung von entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen. Es wurde nun bestätigt, dass diese Rechte nach § 7 Abs. 1 EStG auf 10 Jahre linear abzuschreiben sind.

Hintergrund

Nach Auffassung der Finanzverwaltung galten Zahlungsansprüche bisher als nicht abnutzbare Güter, da sie als zeitlich unbegrenzte Ansprüche eingestuft wurden. Mit dem BFH-Urteil vom 21.10.2015 (IV R 6/12) allerdings wurde diese Ansicht verworfen und eine Abschreibung auf 10 Jahre für diese, nun als abnutzbare und immateriell geltende Wirtschaftsgüter, als rechtmäßig erklärt. Das bisher geltende BMF-Schreiben vom 25.06.2015 wurde nun dahingehend in Rz. 19 abgeändert.

Fazit

Im Rückblick auf die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU und den zum 31.12.2014 ausgelaufenen Zahlungsansprüchen zeigt sich eine deutliche Tendenz zur zeitlichen Befristung der agrarpolitischen Rahmenbedingungen. Allein deshalb wurde aus Sicht der steuerlichen Praxis eine Abschreibung der entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüche gefordert. Umso erleichternd ist es, dass die Finanzverwaltung hier nun eingelenkt hat und eine klare eindeutige Handhabung bejaht. Damit ist die Sachlage, zumindest bis zur nächsten Agrarreform, geklärt.

 

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