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	<title>Ecovis Agrar - Land- und Forstwirtschaft</title>
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		<title>Heute schon vormerken!</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 13:40:26 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Auch 2012 wird das Thema Energiewende eine wichtige Rolle spielen. Wir wollen Ihnen dazu bereits heute einen Termin ankündigen, den Sie in Ihre Jahresplanung aufnehmen können: Ecovis-Informationsveranstaltung Am: 29. März 2012 In: Dingolfing Gastredner: Helmut Brunner, Bayerischer Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Thema: Energiewende – Erneuerbare Energien in der Landwirtschaft]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch 2012 wird das Thema Energiewende eine wichtige Rolle spielen. Wir wollen Ihnen dazu bereits heute einen Termin ankündigen, den Sie in Ihre Jahresplanung aufnehmen können:<br />
Ecovis-Informationsveranstaltung<span id="more-535"></span><br />
Am: 29. März 2012<br />
In: Dingolfing<br />
Gastredner: Helmut Brunner,<br />
Bayerischer Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten<br />
Thema: Energiewende – Erneuerbare Energien in der Landwirtschaft</p>
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		<title>Änderungen der Forstbesteuerung jetzt verabschiedet</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 13:39:07 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Forstwirtschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie wir Sie in der vorigen Ausgabe von ECOVIS Agrar bereits informiert haben, kommt mit Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 jetzt definitiv die angesprochene Reform der Forstbesteuerung. Die ursprünglich geplanten Verschärfungen für kleinere Wald- und Forstbesitzer wurden allerdings auf Druck der Verbände noch wesentlich abgemildert. So werden die bisherigen Betriebsausgaben-Pauschsätze bei Einnahme-Überschussrechnern aus der Verwertung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie wir Sie in der vorigen Ausgabe von ECOVIS Agrar bereits informiert haben, kommt mit Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 jetzt definitiv die angesprochene Reform der Forstbesteuerung. Die ursprünglich geplanten Verschärfungen für kleinere Wald- und Forstbesitzer wurden allerdings auf Druck der Verbände noch wesentlich abgemildert. <span id="more-533"></span>So werden die bisherigen Betriebsausgaben-Pauschsätze bei Einnahme-Überschussrechnern aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes von bisher 65 Prozent nur auf 55 Prozent und bei Veräußerung auf den Stamm von bisher 40 Prozent auf 20 Prozent abgesenkt. Es bleibt aber bei der neuen Forstbetriebsgröße von 50 Hektar. Größere Forstbetriebe ohne Buchführung bekommen keine Betriebsausgabenpauschalen mehr. Positiv ist auch, dass mit der Pauschale die anfallenden Wiederaufforstungskosten nicht mehr abgegolten sind. Auch mögliche Buchwertminderungen für das stehende Holz sind nicht abgegolten. Die Neuregelung gilt für die nach dem 31. Dezember 2011 beginnenden Wirtschaftsjahre. Wer also jetzt noch Einschläge vornimmt, kommt noch in den Genuss der höheren Betriebsausgabenpauschalen.<br />
Die Reform der ermäßigten Steuersätze für bestimmte Forsteinkünfte nach Paragraph 34b Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Überhiebe aus privatwirtschaftlichen Gründen grundsätzlich nicht mehr begünstigt sind, sondern nur noch sogenannte außerordentliche Holznutzungen, also in der Regel Kalamitätsnutzungen (Windbruch, Käferholz etc.), und Einschläge aus gesetzlichen bzw. behördlichen Zwängen heraus. Allerdings ist bei Kalamitäten jetzt bereits der erste Festmeter mit dem „halben Steuersatz“ begünstigt. Der „viertel Steuersatz“ wird gewährt, wenn Holznutzungen außerhalb des Hiebsatzes vorliegen. Betriebe über 30 Hektar benötigen dafür weiterhin ein Forstoperat. Diese Steuersatzneuregelungen gelten schon ab 2012, also bereits für Holznutzungen ab dem 1. Januar 2011.</p>
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		<title>Aufwendungen für Schiffsfonds nicht sofort abziehbar</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 13:37:43 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Schiffsfond]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter dem Aktenzeichen IV R 8/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH &#038; Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln sind. Einer sofortigen steuermindernden Berücksichtigung dieser anteiligen Fondskosten hat der BFH damit endgültig einen Riegel vorgeschoben und insoweit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Aktenzeichen IV R 8/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH &#038; Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln sind. <span id="more-531"></span>Einer sofortigen steuermindernden Berücksichtigung dieser anteiligen Fondskosten hat der BFH damit endgültig einen Riegel vorgeschoben und insoweit die Auffassung der Finanzverwaltung – zulasten der betroffenen Anleger – bestätigt. Den Steuervorteil, den Kapitalanleger daraus erhalten sollten – die Kosten für die Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten sind den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen –, hat ihnen der BFH weggenommen. So stehen den Kapitalanlegern mangels sofortigen Abzugs dieser oftmals hohen Kosten in der Beitrittsphase keine Verrechnungsmöglichkeiten mit ihren anderen positiven Einkünften zu. Der BFH setzt damit seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds fort. Weiterhin hat sich der BFH in dieser Entscheidung auch eine Anmerkung zur Abschreibungsdauer von Tankerschiffen nicht verkneifen können. Die bisherige Sicht der amtlichen AfA-Tabelle, dass solche Schiffe auf zwölf Jahre abzuschreiben sind, teilt er nicht. Die Lebensdauer der heute betriebenen Tankergenerationen (sogenannte Doppelhüllentanker) müsste angesichts der technischen Entwicklung deutlich höher als zwölf Jahre sein. </p>
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		<title>Verlängerung der Steuererklärungsfristen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 13:36:54 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Fristverlängerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss im September 2011 ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011 jetzt doch noch in Kraft getreten. Der Vermittlungsausschuss hat die Möglichkeit der zusammengefassten Einkommensteuererklärung für zwei Jahre gestrichen und damit den Weg für die Verabschiedung geebnet. Bestandteil des Gesetzes ist die um zwei Monate verlängerte Steuererklärungsabgabefrist für Land- und Forstwirte, die für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss im September 2011 ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011 jetzt doch noch in Kraft getreten. Der Vermittlungsausschuss hat die Möglichkeit der zusammengefassten Einkommensteuererklärung für zwei Jahre gestrichen und damit den Weg für die Verabschiedung geebnet. <span id="more-529"></span>Bestandteil des Gesetzes ist die um zwei Monate verlängerte Steuererklärungsabgabefrist für Land- und Forstwirte, die für die Steuererklärungen ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 gilt. Die Finanzverwaltung hat die Neuregelung bereits am 4. November 2011 umgesetzt. Die Erklärungsfrist für Landwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet damit nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2010/2011 folgt. Für das Regel-Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni bedeutet dies, dass die Abgabefrist nicht vor dem 30. November 2011 (bisher 30. September) endet. Bei steuerlich betreuten landwirtschaftlichen Betrieben verlängert sich die Frist bis zum 31. Mai 2012 (bisher 31. März). In begründeten Einzelfällen kann Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2012 (bisher 31. Mai) gewährt werden. Die angestrebte Gleichberechtigung mit Gewerbebetrieben anderer Art wird aber durch die Neuregelung nicht erreicht, da auch nach den jetzt gültigen Fristen die Landwirte um einen Monat kürzere Abgabefristen haben.</p>
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		<title>Auch Pferdevermietung nicht pauschalierungsfähig</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 13:35:31 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Pferdepensionshaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Anschluss an das Grundsatzurteil vom 13. Januar 2011 vertritt auch der zweite Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhofs in einer weiteren Entscheidung die Auffassung, dass Umsätze aus der Pferdepensionshaltung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach Paragraph 24 Umsatzsteuergesetz unterliegen können. Daneben haben die Richter in diesem Fall klar geurteilt, dass auch die stundenweise Vermietung von eigenen Reitpferden des Landwirts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Anschluss an das Grundsatzurteil vom 13. Januar 2011 vertritt auch der zweite Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhofs in einer weiteren Entscheidung die Auffassung, dass Umsätze aus der Pferdepensionshaltung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach Paragraph 24 Umsatzsteuergesetz unterliegen können. <span id="more-527"></span>Daneben haben die Richter in diesem Fall klar geurteilt, dass auch die stundenweise Vermietung von eigenen Reitpferden des Landwirts zu Reitzwecken nicht der Umsatzsteuerpauschalierung nach Paragraph 24 unterliegt. Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um „Hüten, Zucht und Mästen von Vieh“ oder um eine andere im EU-Recht aufgeführte Dienstleistung landwirtschaftlicher Erzeuger. Die vom Landwirt am Markt erbrachte und von seinen Kunden vergütete Dienstleistung besteht nicht im (Vor-)Halten, sondern allein in dem Zur-Verfügung-Stellen der jeweils angemieteten Pferde, befanden die Münchner Finanzrichter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Landwirt die vermieteten Pferde im Wesentlichen auf eigener, selbst erzeugter Futtergrundlage gehalten hat. Nach diesen Entscheidungen ist nunmehr von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auszugehen, nach der solche Umsätze grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der günstigen Pauschalierung fallen und die Inhaber von Reiterhöfen damit Mehrwertsteuerbeträge ans Finanzamt abzuführen haben.</p>
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		<title>Kein 13a für Imker ohne selbst bewirtschaftete Flächen</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 13:34:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Flächen]]></category>
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		<description><![CDATA[Einem Imker, der nicht über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügt, steht die vereinfachte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Paragraph 13a Einkommensteuergesetz) nicht zu. Der Bundesfinanzhof sieht bei einem Imker nur dann die pauschale Gewinnermittlung als zulässig an, wenn dieser über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt. Unterschiede zwischen der Imkerei einerseits und einer forstwirtschaftlichen Nutzung in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem Imker, der nicht über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügt, steht die vereinfachte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Paragraph 13a Einkommensteuergesetz) nicht zu. <span id="more-524"></span>Der Bundesfinanzhof sieht bei einem Imker nur dann die pauschale Gewinnermittlung als zulässig an, wenn dieser über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt. Unterschiede zwischen der Imkerei einerseits und einer forstwirtschaftlichen Nutzung in der Grundsatzentscheidung andererseits rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Gewinn aus einer Imkerei wird im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung typisiert aus dem Einheitswert abgeleitet, während der Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung durch eine eigene Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln ist. Damit ist zwar die Gewinnermittlung für eine Imkerei mit der Durchschnittssatzgewinnermittlung vergleichbar. Die vereinfachte Ermittlung des Gewinns kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Imker auch landwirtschaftliche Flächen selbst bewirtschaftet – oder im Umkehrschluss: Für reine Imkereibetriebe ist die Durchschnittssatzgewinnermittlung definitiv ausgeschlossen. Solche Betriebe werden daher anders behandelt als landwirtschaftliche Betriebe, die neben der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen auch Bienen halten. Diese Beschränkung halten die Finanzrichter aber für zutreffend und vertretbar.</p>
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		<title>Steuerlicher Flächenstatus &#8211; Betriebs- oder Privatvermögen?</title>
		<link>http://www.ecovis-agrar.de/2012/01/13/steuerlicher-flachenstatus-betriebs-oder-privatvermogen/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:32:13 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob ein Grundstück zum steuerverhafteten Betriebsvermögen zählt, ist immer wieder umstritten. Am Ende entscheiden objektive Beweisanzeichen über die Zuordnung. Nach wie vor gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, deren Entdeckung durch die Finanzverwaltung droht. Für über Generationen hinweg verpachtete landwirtschaftliche Wiesen und Äcker stellt sich immer wieder die gleiche Frage: Liegt steuerverhaftetes Betriebsvermögen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob ein Grundstück zum steuerverhafteten Betriebsvermögen zählt, ist immer wieder umstritten. Am Ende entscheiden objektive Beweisanzeichen über die Zuordnung.<br />
<span id="more-522"></span>Nach wie vor gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, deren Entdeckung durch die Finanzverwaltung droht. Für über Generationen hinweg verpachtete landwirtschaftliche Wiesen und Äcker stellt sich immer wieder die gleiche Frage: Liegt steuerverhaftetes Betriebsvermögen oder steuerfreies Privatvermögen vor?</p>
<p>Immer dann, wenn Grundstücke verkauft, übertragen oder bebaut werden sollen, löst der Gang zum Finanzamt oder zum Steuerberater diese Prüfung aus. Nur sind oftmals durch die verstrichene Zeit keine aussagekräftigen Unterlagen oder Erkenntnisse mehr vorhanden, die diese Frage verlässlich im Vorfeld beantworten könnten. Deshalb sind immer wieder die Gerichte gefordert, den steuerlichen Status von Flächen zu prüfen. Und hier gilt der fiskalische Grundsatz: Im Zweifel zugunsten des Finanzamts!</p>
<p>In einem aktuellen Fall besaß die Großmutter eine Wiese von ca. 7.850 Quadratmetern, die sie ihrerseits 1958 von ihrer Mutter schenkweise erhalten hatte. Der Grundbesitz befand sich wohl seit mindestens der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Familienbesitz. Die früheren Eigentümer waren laut Notarurkunden Tagelöhner und Zimmerleute, aber keine Landwirte. Der in den Akten des Finanzamts vorhandene Einheitswert zum 1. Januar 1935 sah einen aus Wirtschaftsteil und Wohnteil bestehenden Land- und Forstwirtschaftsbetrieb vor. In der Steuererklärung für den Einheitswert zum 1. Januar 1964 gab die Großmutter als Tierbestand eine Kuh und zwei Schweine an. Weitere auffindbare Unterlagen besagen, dass für das Wirtschaftsjahr 1979/80 ein Tierbestand von zwei Rindern unter einem Jahr und für das Wirtschaftsjahr 1986/87 bis 1988/89 ein Tierbestand von einem Rind über zwei Jahre vorhanden war.</p>
<p>Trotz intensiver Nachforschungen konnte nicht festgestellt werden, ob die Großmutter jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hatte, aber sie entrichtete nachweislich Beiträge an die Landwirtschaftskammer und an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Als die Großmutter 2001 die Fläche jeweils hälftig auf ihre beiden Töchter übertrug, trat das Finanzamt auf den Plan und verlangte Steuern für die Übertragung der Parzellen als steuerpflichtige Entnahme.</p>
<p><strong>Keine Mindestgröße für landwirtschaftlichen Betrieb</strong><br />
Der Bundesfinanzhof sieht hier steuerverhaftetes Betriebsvermögen und bestätigt damit die Steuerforderungen des Finanzamts. Bis 2001 lag hier ein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Ein landwirtschaftlicher Eigentumsbetrieb erfordert weder eine Mindestgröße noch eine Hofstelle oder einen vollen Besatz an Betriebsmitteln. Nur dann liegt bei Grünland Privatvermögen vor, wenn bei sehr geringen Nutzflächen nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein privater Gartenbesitzer für Eigenbedarfszwecke erzielen würde. Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebs können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Größe und Art der Bewirtschaftung können Indizien dafür sein, ob der Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke überschritten wurde. Als Verwaltungsvereinfachung nimmt die Finanzverwaltung an, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 Quadratmeter sind. Weitere objektive Beweisanzeichen sind die Einheitsbewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien.</p>
<p><strong>Einheitsbewertung und Berufsgenossenschaft prüfen</strong><br />
Bereits die Einheitswertfeststellung 1935 stufte die Fläche als landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsteil ein. Das spricht dafür, dass auch einkommensteuerrechtlich ein landwirtschaftlicher Betrieb unterhalten wurde. Weitere wichtige objektive Beweisanzeichen für einen selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb ist die Entrichtung von Beiträgen an die Landwirtschaftskammer und die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung. Denn Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.</p>
<p>Damit war für die Richter klar, dass die Großmutter und deren Rechtsvorgänger aufgrund der Beweisanzeichen einen landwirtschaftlichen Betrieb auch im einkommensteuerlichen Sinne unterhalten haben. Die im Grundbuch ersichtlichen Berufsbezeichnungen der früheren Eigentümer („Zimmermann“ und „Tagelöhner“) können dies nicht entkräften. Anhaltspunkte für einen ertragsteuerlich irrelevanten Liebhabereibetrieb wurden nicht gefunden, zumal dazu die Vorlage von entsprechenden Steuererklärungen mit „Verlustermittlungen“ notwendig wäre. Da der Betrieb zumindest in früheren Zeiten nach den Beweisanzeichen mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewirtschaftet wurde, ist das Grundstück in der Hand der Rechtsnachfolger ebenfalls so lange Betriebsvermögen geblieben, solange es nicht entnommen oder der Betrieb aufgegeben wurde. Das Finanzamt durfte also zu Recht von einer steuerpflichtigen Entnahme ausgehen.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Liegen die von der Rechtsprechung genannten objektiven Beweisanzeichen vor, ist regelmäßig von der Existenz eines steuerverhafteten landwirtschaftlichen Betriebs auszugehen. Die betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Regel – mangels gegenteiliger Feststellungen zum Sachverhalt wie Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung, Nachweis der parzellenweisen Verpachtung vor 15. April 1988 oder fehlgeschlagene Hofübergabe – die Feststellung der Betriebsvermögenseigenschaft nicht mit Erfolg anfechten können.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer &#8211; Betriebsprämienverkauf voll steuerpflichtig</title>
		<link>http://www.ecovis-agrar.de/2012/01/11/umsatzsteuer-betriebspramienverkauf-voll-steuerpflichtig/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 13:29:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatell]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer Zahlungsansprüche aus Betriebsprämien veräußert, muss in vollem Umfang Mehrwertsteuer abführen. Bei geringen Einnahmen gilt zur Vereinfachung die neue 4.000-Euro-Bagatellgrenze. Der Verkauf von Zahlungsansprüchen unterliegt nach höchstrichterlicher Bestätigung tatsächlich der vollen Mehrwertsteuer. Auch pauschalierende Landwirte können sich nicht mehr gegen die Steuerzahlung stemmen. Der Bundesfinanzhof hat die fiskalische Verwaltungsmeinung bestätigt, nach der Einnahmen aus dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer Zahlungsansprüche aus Betriebsprämien veräußert, muss in vollem Umfang Mehrwertsteuer abführen. Bei geringen Einnahmen gilt zur Vereinfachung die neue 4.000-Euro-Bagatellgrenze.<br />
<span id="more-520"></span>Der Verkauf von Zahlungsansprüchen unterliegt nach höchstrichterlicher Bestätigung tatsächlich der vollen Mehrwertsteuer. Auch pauschalierende Landwirte können sich nicht mehr gegen die Steuerzahlung stemmen. Der Bundesfinanzhof hat die fiskalische Verwaltungsmeinung bestätigt, nach der Einnahmen aus dem Verkauf von Zahlungsansprüchen weder der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegen noch bei regelbesteuerten Betrieben zu den mehrwertsteuerfreien Umsätzen zählen. Im Streitfall, den die Münchner Richter jetzt entschieden haben, veräußerte im Jahr 2007 ein Landwirt 18,58 Zahlungsansprüche zu je 350 Euro ohne die dazugehörende Fläche. Gegen die Forderung des Finanzamts, aus dem Erlös 19 Prozent Mehrwertsteuer zu bezahlen, wehrte sich der Landwirt – letztlich jedoch ohne Erfolg.</p>
<p>Seiner Argumentation, der Verkauf stelle einen Hilfsumsatz dar, der der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen unterliege, folgten die Richter nicht. Auch der von der Finanzverwaltung angerufene Bundesfinanzhof (BFH) sah zunächst keine pauschalierungsfähigen Hilfsumsätze. Denn begünstigte Hilfsumsätze sind nur solche Umsätze, die die übrigen Umsätze des landwirtschaftlichen Betriebs unterstützen sowie abrunden und durch die übrigen Umsätze veranlasst sind. Diese Voraussetzungen sehen die Münchner Finanzrichter bei der Veräußerung von Zahlungsansprüchen als nicht erfüllt an. Denn Zahlungsansprüche haben nach Meinung des Gerichts keinen Bezug auf bestimmte landwirtschaftliche Flächen oder bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen, sondern sind als Betriebsprämie eine Beihilfe und damit eine Gegenleistung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Landwirts.</p>
<p><strong>Kein steuerfreier Umsatz</strong><br />
Einen steuerfreien Umsatz als Geschäft mit Forderungen sieht der BFH ebenfalls nicht. Diese Steuerbefreiung gilt nach neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur für Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, also für die Finanzgeschäfte von Banken oder vergleichbaren Einrichtungen. Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen durch einen Landwirt gehört nicht dazu, da zum Anspruch auf Betriebsprämie der Landwirt beispielsweise über eine beihilfefähige Fläche verfügen sowie eine Reihe von Auflagen erfüllen muss, so die Richter. Die Veräußerung eines Zahlungsanspruchs ist daher nicht von der Mehrwertsteuer befreit. Neben dem aktuell entschiedenen Fall der Veräußerung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche muss davon ausgegangen werden, dass sowohl die Fälle der Veräußerung von beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche mit Zahlungsansprüchen als auch die Verpachtung von Zahlungsansprüchen nicht anders zu beurteilen sind.</p>
<p><strong>Neue Bagatellgrenze</strong><br />
Hat ein pauschalierender Landwirt damit Betriebseinnahmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, kann er ab 2011 eine neue umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung in Anspruch nehmen. Für mit sieben Prozent oder 19 Prozent steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen im Rahmen seines Betriebs wird die eigentlich anfallende Mehrwertsteuer nicht eingefordert, wenn diese Einnahmen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 4.000 Euro brutto betragen. Als Bagatellfall können solche Einnahmen aus Vereinfachungsgründen der Pauschalierung unterworfen werden und der Landwirt muss die Einnahmen nicht mit dem Finanzamt teilen. Auch Erlöse aus der Veräußerung von Zahlungsansprüchen können ein solcher Bagatellfall sein. Die Betragsprüfung von 4.000 Euro erfolgt zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs, sodass der Landwirt für das ganze Jahr Rechtssicherheit hat, wenn er nicht bereits von Anfang an mit höheren Einnahmen rechnet. Diese neue Bagatellregelung gilt aber nur für Landwirte, die ansonsten keine Umsatzsteuererklärungen abgeben und Umsatzsteuern bezahlen.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Einnahmen aus der Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen sind mit 19 Prozent voll umsatzsteuerpflichtig. Hat der Landwirt aber ansonsten keine Regelbesteuerungsumsätze, kann er hierfür die Bagatellregelung für Pauschalierer in Anspruch nehmen und die Mehrwertsteuer von dann 10,7 Prozent behalten.</p>
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		<title>Betriebsvermögen &#8211; BFH verdoppelt Entfernungsgrenze</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 13:27:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
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		<description><![CDATA[Auch Flächen, die in einem Umkreis bis zu 100 Kilometer entfernt vom Hof liegen, zählen nach einem aktuell entschiedenen Fall ertragsteuerlich jetzt zum landwirtschaftlichen Betrieb. Unter Aktenzeichen IV R 10/09 hat der Bundesfinanzhof die bisherigen ertragsteuerlichen Grundsätze zur Zuordnung von Grundstücken zum Betriebsvermögen aktualisiert. Diese Regularien sind in erster Linie dann wichtig, wenn der Betriebsinhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch Flächen, die in einem Umkreis bis zu 100 Kilometer entfernt vom Hof liegen, zählen nach einem aktuell entschiedenen Fall ertragsteuerlich jetzt zum landwirtschaftlichen Betrieb.<br />
<span id="more-517"></span>Unter Aktenzeichen IV R 10/09 hat der Bundesfinanzhof die bisherigen ertragsteuerlichen Grundsätze zur Zuordnung von Grundstücken zum Betriebsvermögen aktualisiert. Diese Regularien sind in erster Linie dann wichtig, wenn der Betriebsinhaber unter dem Zwang steht, Veräußerungsgewinne reinvestieren zu müssen. Kann er dann in der Nähe zu seinem Hof keine Grundstücke zukaufen, muss er sich im weiteren Umkreis umsehen, um dann unter Umständen nur verpachtete Flächen erwerben zu können. Ab einer Entfernung von 40 bis 50 Kilometern konnten nach bisheriger Sicht einzelne Grundstücke nicht mehr dem erwerbenden Betrieb zugeordnet werden.</p>
<p>Ein betroffener Landwirt, nennen wir ihn Müller, hatte seine Flächen insgesamt verpachtet, den Forst bewirtschaftete er selbst. Im Wirtschaftsjahr 1992/93 hatte Müller eine 6b-Rücklage für Grundstücksgewinne gebildet. Im Juli 1996 kaufte er eine landwirtschaftliche Fläche von circa 16 Hektar und stufte diese als Reinvestitionsobjekt ein. Das Grundstück war beim Kauf noch verpachtet und Müller führte die Verpachtung bis 2005 fort, bevor er es selbst bewirtschaftete.</p>
<p><strong>Erhebliche Nachteile durch Zuordnung zum Privatvermögen</strong><br />
Da das Grundstück rund 90 Kilometer von seinem Hof entfernt lag, versagte das Finanzamt die Reinvestition und ordnete die Fläche dem Privatvermögen Müllers zu. Die Übertragung stiller Reserven aus Grundstücksverkäufen auf Reinvestitionen nach § 6b Einkommensteuergesetz setzt auch voraus, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter zum betrieblichen Anlagevermögen des Betriebsinhabers gehören. Das Finanzamt löste also die 6b-Rücklage gewinnerhöhend mit Gewinnzuschlag auf.</p>
<p>Die obersten Finanzrichter nahmen diesen Fall zum Anlass, ihre ertragsteuerlichen Grundsätze an die aktuellen Gegebenheiten und Bewirtschaftungsmöglichkeiten anzupassen. Betriebsvermögen sind alle Grundstücke, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft werden. Von einem aktiven Landwirt zur Eigenbewirtschaftung erworbene Nutzflächen sind notwendiges Betriebsvermögen. Das gilt auch dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke noch verpachtet sind. Die Zuordnung noch verpachteter Flächen zum notwendigen Betriebsvermögen setzt aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet und sie sich in einem überschaubaren Zeitraum umsetzen lässt. Als überschaubaren Zeitraum sehen die Finanzrichter eine Spanne von bis zu zwölf Monaten an. Ist eine eigenbetriebliche Nutzung innerhalb dieser Zeit nicht möglich, kann das gekaufte Pachtgrundstück jedoch, soweit eine eindeutige Zuweisung zum landwirtschaftlichen Betrieb vorliegt, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.</p>
<p>Da sich der Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs nach der Verkehrsanschauung bestimmt, bei der örtliche Gewohnheit, tatsächliche Übung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind, erfordert dies die Prüfung, ob die Betriebsflächen von einer Hofstelle aus mit den gleichen Sachmitteln und Arbeitskräften bewirtschaftet werden können. Hier spielt insbesondere die räumliche Entfernung eine Rolle. Der strukturelle Wandel der Landwirtschaft lässt es dabei nach Auffassung der Finanzrichter im Einzelfall denkbar erscheinen, dass auch größere Entfernungen das Gesamtbild eines einheitlichen Betriebs nicht hindern. Die Richter lehnen zwar eine Höchstgrenze ab, aber eine Landwirtschaftsfläche, die mehr als 100 Kilometer vom Hof entfernt liegt, kann im Regelfall diesem Betrieb nicht mehr als Betriebsvermögen zugeordnet werden.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Nach der geänderten Rechtsprechung ist ein landwirtschaftliches Grundstück, das beim Kauf noch fremdverpachtet ist, dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt. Bei Verpachtungsbetrieben muss das gekaufte Grundstück innerhalb von zwölf Monaten vom bisherigen Betriebspächter bewirtschaftet werden. Ist eine entsprechende Nutzung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann das verpachtete Grundstück durch eine eindeutige Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Allerdings darf in beiden Fällen das Grundstück nicht mehr als 100 Kilometer von der Hofstelle entfernt liegen.</p>
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		<title>Vollmachten &#8211; Wie Sie für den Notfall vorsorgen</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 22:01:02 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer vorher festlegt, was nach seinem Ableben zu geschehen hat, erspart seiner Familie und dem Betrieb vor allem in der Phase unmittelbar nach dem Tod viele Schwierigkeiten.Kurz nach dem Tod eines Erblassers sind oftmals größere finanzielle Mittel erforderlich oder wichtige – zum Teil auch unternehmerische – Entscheidungen zu treffen. In dieser Situation zeigt sich, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer vorher festlegt, was nach seinem Ableben zu geschehen hat, erspart seiner Familie und dem Betrieb vor allem in der Phase unmittelbar nach dem Tod viele Schwierigkeiten.<span id="more-514"></span>Kurz nach dem Tod eines Erblassers sind oftmals größere finanzielle Mittel erforderlich oder wichtige – zum Teil auch unternehmerische – Entscheidungen zu treffen. In dieser Situation zeigt sich, ob er ausreichend und sicher vorgesorgt hat.</p>
<p><strong>Vollmacht im privaten Bereich</strong><br />
Verstirbt jemand, stehen die Erben häufig vor der Frage, wie die Kosten der vorausgegangenen Krankheit und die Beisetzung bezahlt werden können. In der Regel werden sie auf ein Guthaben des Erblassers zurückgreifen müssen, das dieser bei einer Bank hinterlassen hat. Damit das Institut solche Auszahlungen aber vornehmen oder Überweisungen tätigen kann, benötigt der einzelne Erbe einen Nachweis, dass er über das Vermögen des Erblassers auch verfügen darf. Kann er diesen Nachweis nur durch einen Erbschein führen, entstehen in der Zeit bis zu dessen Erteilung mitunter nicht unerhebliche finanzielle Lücken.<br />
TIPP<br />
Es empfiehlt sich, durch eine sogenannte Vollmacht für den Todesfall eine Person des Vertrauens zu bevollmächtigten, im Erbfall Verfügungen über Geldbeträge vornehmen zu dürfen. Diese Vollmacht wird zu Lebzeiten gegenüber der Bank erklärt und kann inhaltlich umfassend oder auch betragsmäßig beschränkt sein.</p>
<p><strong>Vollmacht im betrieblichen Bereich</strong><br />
Verstirbt ein Unternehmer, sind die zu treffenden Entscheidungen bereits unmittelbar nach dem Erbfall deutlich komplexer als im Privatbereich. Generell gilt daher, dass bei einem Ausfall des Unternehmers ein Vertreter oder mehrere Vertreter mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sein müssen, damit eine reibungslose Fortführung des Betriebs gewährleistet werden kann. Auch eine Kontovollmacht für den Todesfall ist notwendig.<br />
TIPP<br />
Soll eine Generalvollmacht für den Todesfall für alle betrieblichen Belange erteilt werden, sollte diese wegen ihrer weitreichenden Bedeutung bei einem Notar abgeschlossen werden.</p>
<p><strong>Hilfe durch einen Notfallordner</strong><br />
Um die Erben in der ersten Trauerzeit zu unterstützen und um sicherzugehen, dass ihnen aufgrund der emotionalen Belastung keine groben Fehler unterlaufen, ist es sehr empfehlenswert, in einem Notfallordner sämtliche Konten, Depots, Versicherungspolicen etc. aufzuführen. So erhalten die Erben zuverlässig einen vollständigen Überblick. In dem Notfallordner können auch ein privatschriftliches Testament, Ablichtungen von Vollmachten, Angabe über Bestattungswünsche oder aber ein Hinweis auf ein notarielles Testament enthalten sein. Der Notfallordner für einen Unternehmer ist naturgemäß umfangreicher und sollte stetig aktualisiert werden.<br />
TIPP<br />
Ecovis hat einen solchen Notfallordner sowohl für den privaten als auch betrieblichen Bereich zusammengestellt. Es ist jedoch ratsam, die jeweiligen Verhältnisse und konkreten Besonderheiten mit einem persönlichen Ansprechpartner zu erörtern.</p>
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