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	<title>Ecovis Agrar - Land- und Forstwirtschaft</title>
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		<title>Windkraftanlagen &#8211; Wenn der Fiskus dagegenbläst</title>
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		<pubDate>Fri, 18 May 2012 10:32:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Der forcierte Weg in die Windkraft ruft auch die Advokaten des Steuerrechts auf den Plan. Für Windstromerzeuger bringt das eine Menge neuer Fragen. Hier sind die wesentlichen Antworten. Landwirte, die einen Windpark planen, müssen zunächst wissen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell die Fragen nach der Wirtschaftsguteigenschaft und der Abschreibungsdauer eines Windparks klärte. Jedes Windrad, das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der forcierte Weg in die Windkraft ruft auch die Advokaten des Steuerrechts auf den Plan. Für Windstromerzeuger bringt das eine Menge neuer Fragen. Hier sind die wesentlichen Antworten.</strong><br />
<span id="more-602"></span>Landwirte, die einen Windpark planen, müssen zunächst wissen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell die Fragen nach der Wirtschaftsguteigenschaft und der Abschreibungsdauer eines Windparks klärte. Jedes Windrad, das in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Damit stellt ein Windpark nicht nur ein einheitliches Wirtschaftsgut, aber auch nicht eine Vielzahl von einzelnen Wirtschaftsgütern (Turm, Rotor, Generatorgondel, einzelne mechanische und elektrische Bauteile, Kompakttransformator, Niederspannungsverkabelung, Mittelspannungsverkabelung, Übergabestation etc.) dar.</p>
<p><strong>Drei Wirtschaftsgüter mit einheitlicher Nutzungsdauer</strong><br />
Zur Frage der Abschreibungsdauer der drei Wirtschaftsgüter stellen die obersten Finanzrichter den Grundsatz auf, dass die Nutzungsdauer desjenigen Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt, entscheidend ist. Die Wirtschaftsgüter eines Windparks sind damit in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des ihn prägenden Windrads abzuschreiben. Im entschiedenen Streitfall hielt das Gericht eine Nutzungsdauer von 16 Jahren für angemessen, sodass alle Wirtschaftsgüter auf diese Zeit abzuschreiben sind. Die steuerliche Abschreibung beginnt regelmäßig mit Abschluss der Anschaffung oder Herstellung. Ist vertraglich vereinbart, dass die Windräder geliefert, montiert, aufgestellt, in Betrieb genommen und nach einem Probelauf eine Abnahme dazu erfolgt, kann erst von diesem Zeitpunkt an abgeschrieben werden.</p>
<p>Neben diesen Abschreibungsfragen für Betreiber sollten Anleger, die sich an Windkraftfonds beteiligen wollen, wissen, dass ebenfalls nach einem neuen Richterspruch Aufwendungen eines Windkraftfonds für  dessen Konzeption, Gründung, Finanzierung und Platzierung (Platzierungsgarantie, Prospekterstellung, Koordinierung und Baubetreuung, Eigenkapitalvermittlung etc.) in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln sind, wenn sich Anleger nach dem vom Fonds vorformulierten Vertragswerk daran beteiligen. Ein sofortiger steuermindernder Betriebsausgabenabzug für solche Beteiligungskosten scheidet damit – wie auch bei Beteiligungen an Immobilien- oder Schiffsfonds – aus.</p>
<p><strong>Grundstückseigentum und Beteiligung an einem Windfonds</strong><br />
Hat ein Landwirt, dessen Grundstücke für einen Windpark vorgesehen sind, vor, sich an diesem als Kommanditist zu beteiligten, stehen weitere Steuerfragen an. Wird der Fonds als GmbH &amp; Co. KG, wie das die Regel ist, errichtet, führt die Beteiligung des Landwirts in Kombination mit der Nutzungsüberlassung seiner Flächen dazu, dass diese Flächen in das Sonderbetriebsvermögen der KG zu überführen sind. Dies erfolgt zwar steuerneutral ohne Aufdeckung stiller Reserven, muss aber bei der Bilanzerstellung des landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt werden. Weiterhin sind die Nutzungsentgelte für die Überlassung der Flächen keine landwirtschaftlichen Betriebseinnahmen, sondern stellen Sonderbetriebseinnahmen bei der gewerblichen Beteiligung dar. Zur Steuerfalle wird dieses Sonderbetriebsvermögen aber, wenn es bei einer späteren Hofübergabe „vergessen“ wird. Wird der landwirtschaftliche Betrieb einschließlich aller Flächen übergeben und behält sich der Übergeber die Fondsbeteiligung zurück, um von den Erträgen daraus einen Teil des Lebensunterhalts zu finanzieren, kommt es zur Entnahme der Flächen aus dem Sonderbetriebsvermögen und zur Aufdeckung stiller Reserven.</p>
<p>Wer das Problem erkennt, hat Handlungsalternativen, um den drohenden Steuerzahlungen zu entkommen. Entweder behält der Übergeber auch die der KG zur Nutzung überlassenen Flächen zurück, der Übergeber überträgt auch seinen KG-Anteil auf den Hofübernehmer (gegebenenfalls gegen zusätzliche Austragsleistungen) oder der Übergeber behält sich nur einen Teil des KG-Anteils zurück, denn dann kann das Sonderbetriebsvermögen beim Übernehmer erhalten werden.</p>
<p><strong>Augen auf bei der Grundsteuer</strong><br />
Überlässt der Landwirt Flächen dem Windpark, kommt auf ihn auch eine andere Einheitsbewertung zu. Zu diesem Fragenkomplex gibt es ebenfalls Neues von den Finanzgerichten. Verpachtet ein Landwirt in größerem Umfang landwirtschaftlich genutzte Flächen und kann der Landwirt die nicht unmittelbar der Windkraftanlage dienenden Zwischenflächen weiterhin landwirtschaftlich nutzen, darf das Finanzamt nicht die gesamte Pachtfläche „umbewerten“. Für die Flächen, die durch die Windräder nicht mehr bewirtschaftet werden können, erfolgt eine Einheitsbewertung als „Grundvermögen – unbebaute Grundstücke“.</p>
<p>Dadurch ergibt sich ein höherer Einheitswert und dafür muss als Grundvermögen die höhere Grundsteuer B bezahlt werden. Aber nicht die gesamte verpachtete Fläche, die bei Windparks auch viele Hektar umfassen kann, darf umbewertet werden, sondern nur die eigentlichen Standflächen, die für die Masten erforderlich sind. Die dazwischenliegenden, weiterhin landwirtschaftlich genutzten Flächen bleiben landwirtschaftliches Vermögen, für das der bisherige niedrige Einheitswert und die günstige Grundsteuer A gelten.</p>
<p><strong>Fazit:</strong><br />
Betätigen sich Landwirte als Windkraftbetreiber oder stellen sie Flächen für Windparks zur Verfügung, ergeben sich neue Steuerfragen, die bereits im Vorfeld sorgfältig abgeklärt werden müssen. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an Ihren<br />
Ecovis-Berater.</p>
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		<title>Einkommensteuer/ Investitionsabzugsbetrag: Wer ernten will, muss auf das Timing achten</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 10:29:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionsabzugsbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Realteilung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Investitionsabzugsbetrag soll betriebliche Anschaffungen fördern. Wer allerdings in den Genuss des Steuervorteils kommen will, ist auf sachkundigen Rat dringend angewiesen. Über einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei der Einkommensteuer sollen Betriebsinhaber die für anstehende Investitionen nötige Liquidität erhalten. Es werden also künftige Abschreibungen steuerlich vorgezogen. Finanzverwaltung und Rechtsprechung gewähren die Liquiditätsspritze, die bis 2007 Ansparrücklage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Investitionsabzugsbetrag soll betriebliche Anschaffungen fördern. Wer allerdings in den Genuss des Steuervorteils kommen will, ist auf sachkundigen Rat dringend angewiesen.</strong><br />
<span id="more-600"></span>Über einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei der Einkommensteuer sollen Betriebsinhaber die für anstehende Investitionen nötige Liquidität erhalten. Es werden also künftige Abschreibungen steuerlich vorgezogen. Finanzverwaltung und Rechtsprechung gewähren die Liquiditätsspritze, die bis 2007 Ansparrücklage hieß, aber nur unter teilweise engen Voraussetzungen.</p>
<p>Da der IAB auf den konkreten Betrieb bezogen ist, ist eine Rücklagenbildung dann nicht mehr zulässig, wenn die Vornahme der vom Betriebsinhaber am Bilanzstichtag geplanten Investition im Zeitpunkt der Bildung – also bei Aufstellung der Bilanz und deren Einreichung beim Finanzamt – wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr durchführbar ist. Gleiches gilt, wenn der Landwirt im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bereits den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe gefasst hatte.</p>
<p><strong>Problemfall Realteilung gelöst</strong><br />
Zu den Problemfällen gehören auch Sachverhalte, wie etwa die Einbringung von Betrieben in Personengesellschaften oder die Realteilung von Personengesellschaften. Den Fall der Realteilung einer Personengesellschaft hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) abgearbeitet. Auch hier wollte das Finanzamt den Abzug versagen, weil die letzte Bilanz der Personengesellschaft mit dem Abzugsbetrag erst dann beim Finanzamt eingereicht wurde, als diese nicht mehr bestand, sondern durch Realteilung an deren Stelle zwei Einzelunternehmen traten.</p>
<p>Die Finanzrichter genehmigten den IAB, weil anders als bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung zwischen den verschiedenen dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Betriebsvermögen kraft Gesetzes eine rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität besteht. Anders sieht es in Einbringungsfällen aus. Bringt der Landwirt seinen Betrieb zwischen Bilanzstichtag und Abgabe der Steuererklärung in eine Personengesellschaft ein, zum Beispiel eine Eltern-Kind-GbR, ist leider noch nicht abschließend geklärt, ob dies Stress für einen gebildeten IAB auslöst. Zur Frage der buchwertverknüpften Betriebsübertragung sind derzeit zwei Verfahren anhängig. Klar ist hier nur der Fall der Einbringung eines Betriebs in eine GmbH, der für den IAB eindeutig schädlich ist.</p>
<p><strong>Im Schätzungsfall zulässig</strong><br />
Lässt sich der Landwirt schätzen und reicht er seine Steuererklärungen erst im Einspruchsverfahren nach, lässt das Finanzamt keinen IAB mehr zu. Zu Unrecht, wie jetzt die obersten Finanzrichter in München befunden haben. Die erstmalige Bildung eines IAB ist auch im Einspruchsverfahren gegen den Schätzungsbescheid zulässig. Denn die Kundgabe der Investitionsabsicht kann und muss nur in der Steuererklärung bzw. in der beigefügten Gewinnermittlung durch Geltendmachung des IAB erfolgen, was aber auch noch dann möglich und zulässig ist, wenn die Steuererklärung nicht im zeitlichen Rahmen der gesetzlichen Abgabefrist, sondern erst im Einspruchsverfahren gegen den Schätzungsbescheid beim Finanzamt eingereicht wird.</p>
<p>Noch nicht geklärt ist der Fall, wenn ein Landwirt den Kauf einer Maschine plant, die in verschiedenen Betrieben Verwendung finden soll. Typischer Fall ist hier der Landwirt mit danebenstehenden Lohnunternehmen. Soll der Schlepper oder Mähdrescher sowohl in der Landwirtschaft als auch im Gewerbe laufen, verweigert derzeit das Finanzamt den IAB. Auch hier muss der BFH als letzte Instanz noch tätig werden. Bis dahin gilt: Maschine kaufen und nur in einem Betrieb verwenden, bis die Behaltefrist abgelaufen ist oder die Finanzrichter positiv für die Landwirte geurteilt haben.</p>
<p><strong>Fazit:</strong><br />
Der IAB unterstützt betriebliche Investitionen – aber nur dann, wenn sie auch von der Finanzverwaltung zugelassen werden. Um Probleme zu vermeiden, sollten Betriebsinhaber rechtzeitig Rat einholen, wenn sie Investitionen planen oder tätigen.</p>
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		<title>Umsatzsteuer fürs Ehrenamt &#8211; Den Zeitaufwand künftig exakt festhalten</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 10:26:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrenamt]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuerfallen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer sich fürs Gemeinwohl engagiert und dafür ein Entgelt erhält, muss aufpassen, dass die Steuerbefreiung nicht verloren geht. Ab 2013 gelten neue Regeln. Die Finanzverwaltung hat die Umsatzbesteuerung des Ehrenamts überarbeitet. Auf massive Kritik der Verbände und Einrichtungen hin konnte zwar eine Verschiebung der Neuregelung, nicht aber deren Aus erreicht werden. So gelten die Verschärfungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer sich fürs Gemeinwohl engagiert und dafür ein Entgelt erhält, muss aufpassen, dass die Steuerbefreiung nicht verloren geht. Ab 2013 gelten neue Regeln.</strong><br />
<span id="more-598"></span>Die Finanzverwaltung hat die Umsatzbesteuerung des Ehrenamts überarbeitet. Auf massive Kritik der Verbände und Einrichtungen hin konnte zwar eine Verschiebung der Neuregelung, nicht aber deren Aus erreicht werden. So gelten die Verschärfungen erst ab 2013, trotzdem müssen sich die Beteiligten bereits heute darauf vorbereiten, um im nächsten Jahr nicht in Mehrwertsteuerfallen zu laufen. Betroffen sind davon auch Landwirte, die beispielsweise als Aufsichtsrat einer Genossenschaftsbank, für einen Maschinenring oder den Bauernverband tätig sind.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) machte deutlich, dass der Begriff der Ehrenamtlichkeit neben dem Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens und einer Hauptberuflichkeit des jeweils Tätigen auch den Einsatz des Ehrenamtlichen für eine fremdnützlich bestimmte Einrichtung voraussetze. Dies trifft zu bei Tätigkeiten für Selbsthilfe-Einrichtungen oder steuerbefreite Vereine. Erhält der Ehrenamtliche Zahlungen, müssen er und die Einrichtung daneben aber viele Punkte beachten, um nicht 19 Prozent Mehrwertsteuer von der Vergütung ans Finanzamt abführen zu müssen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass das Entgelt für das Ehrenamt nur im Ersatz der Auslagen und einer angemessenen Entschädigung für den Zeitaufwand bestehen darf. Geht es über dieses Maß hinaus, ist es in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig.</p>
<p>Die Kleinunternehmerregelung, nach der Umsätze bis 17.500 Euro nicht besteuert werden, hilft hier betroffenen Landwirten nicht weiter, da sie mit ihrem eigenen Betrieb regelmäßig bereits Unternehmer sind.</p>
<p><strong>50 Euro die Stunde, maximal 17.500 Euro im Jahr</strong><br />
Zur Frage, wann eine angemessene Entschädigung vorliegt, geht der Fiskus künftig davon aus, das eine solche dann gegeben ist, wenn die Entschädigung einen Betrag von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt und die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht höher ist als 17.500 Euro im Jahr. Zur Prüfung der 17.500-Euro-Grenze sind mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten zusammenzurechnen. Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Einstufung der Angemessenheit stellt eine Aufgriffsgrenze und keine abschließende Obergrenze dar. Nach den Verhältnissen des Einzelfalls können auch darüberliegende Aufwandsentschädigungen angemessen sein.</p>
<p>So weit hört sich das gut an, aber das Problem der Neuregelung ist ein anderes. Der Ehrenamtliche und seine ihn zahlende Einrichtung müssen – um die Umsatzsteuerbefreiung bis zu 50 Euro je Stunde, maximal 17.500 Euro im Jahr anwenden zu können – den tatsächlichen Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentieren. Dazu sagt der Fiskus, dass eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige, zum Beispiel eine laufend (monatlich oder jährlich) gezahlte pauschale Vergütung nicht unter die Steuerbefreiung fallen kann. Dem Wortlaut der Neuregelung nach soll dies unabhängig von der Höhe, also auch bei deutlich unterhalb der „Angemessenheitsgrenze“ liegenden pauschalen Aufwandsentschädigungen, gelten. Verschärfend kommt hinzu, dass in diesen Fällen sämtliche für die Tätigkeit gezahlten Vergütungen, auch der Auslagenersatz, der Umsatzsteuer unterliegen sollen.</p>
<p>Die Verbände haben bislang vergeblich versucht, dass innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 17.500 Euro auf Stundenzettel verzichtet werden kann. Es wurde lediglich der Vertrauensschutz für Altfälle und 2012 gezahlte Vergütungen erreicht, also eine Verschiebung der Anwendung der neuen Grundsätze auf 2013.</p>
<p><strong>Fazit:</strong><br />
2013 rückt schnell näher, und die Umstellung auf das neue Umsatzsteuerrecht des Ehrenamts erfordert Handlungsbedarf. Betroffene sollten sich frühzeitig Gedanken machen, wie sie sich den neuen hohen Anforderungen der Finanzverwaltung stellen können. Denn dass ihnen nicht wirklich daran liegt, den Fiskus mit 19 Prozent an ihren ohnehin regelmäßig niedrigen Entschädigungen teilhaben zu lassen, ist klar.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Patientenverfügung: Selbst bestimmen bis zum Schluss</title>
		<link>http://www.ecovis-agrar.de/2012/05/10/patientenverfugung-selbst-bestimmen-bis-zum-schluss/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 10:21:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[lebensverlängernde Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Medizin]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorgevollmacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Künstliche Beatmung, Ernährung per Sonde, Wachkoma – wer nicht will, dass andere über die Behandlung entscheiden, sollte vorher festlegen, was im Detail zu geschehen hat. Die moderne Medizin kann eine Vielzahl von Krankheiten besiegen und schlimme Leiden lindern. Dabei werden manchmal lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen, ohne dass der Betroffene etwas davon mitbekommt. Ob das gewollt ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Künstliche Beatmung, Ernährung per Sonde, Wachkoma – wer nicht will, dass andere über die Behandlung entscheiden, sollte vorher festlegen, was im Detail zu geschehen hat.</strong><br />
<span id="more-596"></span>Die moderne Medizin kann eine Vielzahl von Krankheiten besiegen und schlimme Leiden lindern. Dabei werden manchmal lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen, ohne dass der Betroffene etwas davon mitbekommt. Ob das gewollt ist, kann oft nicht mehr sicher überprüft werden.</p>
<p>Für Fälle, in denen man krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, eine eigene Entscheidung zu treffen, bietet die Patientenverfügung die Möglichkeit, im Voraus festzulegen, ob und wie man in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte. In der Patientenverfügung können auch Bitten geäußert oder Richtlinien für die behandelnden Ärzte und das Behandlungsteam aufgenommen werden. Dies ist auch zu empfehlen, da sich Situationen ergeben können, die nicht vorherzusehen sind. Für diese Fälle liegt dann eine Entscheidungshilfe des Patienten selbst vor. Sie kann sich zugleich aber auch an einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten und Anweisungen zu ihrer Auslegung und Durchsetzung enthalten.</p>
<p><strong>Entscheidungen für Ihre Zukunft</strong><br />
Enthält eine Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen, so sind diese für die Ärzte verbindlich, solange durch die Festlegung der Wille des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der Arzt kann sich also nicht über den erklärten Willen des Patienten hinwegsetzen. Damit die Ärzte von der Verfügung auch Kenntnis erhalten, sollte sie so verwahrt werden, dass insbesondere die Ärzte, die Bevollmächtigten, die Betreuer, aber gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht schnell und unkompliziert von der Existenz und vom Hinterlegungsort erfahren.</p>
<p>Deshalb ist es ratsam, einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung bei sich zu tragen. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder in ein Pflegeheim sollte stets auf die Patientenverfügung hingewiesen werden. Seit September 2009 gibt es in Deutschland eine rechtliche Grundlage für die Patientenverfügung. Danach müssen Patientenverfügungen grundsätzlich umgesetzt werden, unabhängig vom Krankheitsstadium des Patienten, auch dann, wenn die Erkrankung nicht unmittelbar zum Tod führen würde.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Die Abfassung einer Patientenverfügung ist nicht nur eine höchst persönliche, sondern auch eine rechtlich sehr schwierige Angelegenheit. Nehmen Sie die Hilfe eines juristischen sowie eines medizinischen Experten Ihres Vertrauens in Anspruch, um Ihrem Willen rechtsverbindlich Geltung zu verschaffen.</p>
<p><em>Andreas Hintermayer</em><br />
<em>Ecovis L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München</em></p>
<p><strong>Tipp:</strong><br />
Es empfiehlt sich, persönliche Wertvorstellungen, die Einstellungen zum Leben und Sterben sowie religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe in der Patientenverfügung zu schildern und Aussagen zur Verbindlichkeit und Durchsetzung zu treffen. Um die Patientenverfügung nicht nur zur Kenntnis, sondern auch zur praktischen Umsetzung zu bringen, sollte sie mit einer Betreuungsverfügung verknüpft werden. Dabei wird eine Person bestimmt, die im Fall des Falles dem behandelnden Arzt den Willen des Patienten anhand der Patientenverfügung erläutert. Kombiniert man eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht, kann sie zusammen mit dieser beim Vorsorgeregister hinterlegt werden (mehr dazu:<a href="http://www.ecovis-agrar.de/2012/01/05/vollmacht" target="_blank"> www.ecovis-agrar.de/2012/01/05/vollmacht</a>).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebliche Kennzahlen &#8211; Die richtigen Instrumente nutzen</title>
		<link>http://www.ecovis-agrar.de/2012/05/08/betriebliche-kennzahlen-die-richtigen-instrumente-nutzen/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 10:17:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsplanung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebszweigauswertung]]></category>
		<category><![CDATA[Buchführung]]></category>
		<category><![CDATA[Buchführungsauswertung]]></category>
		<category><![CDATA[Deckungsbeitragsrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenkontrolle]]></category>

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		<description><![CDATA[Um ihren Betrieb sicher auf Wachstum und Gewinn zu trimmen, müssen landwirtschaftliche Unternehmer ihre Zahlen kennen und genau wissen, was sie aussagen. Einfacher ist es in der Landwirtschaft nicht. Wie in anderen Wirtschaftszweigen nehmen auch hier die Betriebe ständig an Größe und Komplexität zu. Deshalb werden Instrumente immer wichtiger, mit denen der Landwirt sein Unternehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Um ihren Betrieb sicher auf Wachstum und Gewinn zu trimmen, müssen landwirtschaftliche Unternehmer ihre Zahlen kennen und genau wissen, was sie aussagen.</strong><br />
<span id="more-586"></span></p>
<p>Einfacher ist es in der Landwirtschaft nicht. Wie in anderen Wirtschaftszweigen nehmen auch hier die Betriebe ständig an Größe und Komplexität zu. Deshalb werden Instrumente immer wichtiger, mit denen der Landwirt sein Unternehmen auf Kurs halten kann und die ihn dabei unterstützen, neue Ziele für die Zukunft zu definieren. Eine Schwachstellenanalyse anhand der Betriebszweigauswertung (BZA) beispielsweise hilft dabei, den laufenden Betrieb zu optimieren. Steht eine Umorganisation oder ein Wachstumsschritt an, sind andere Fragen zu beantworten: Welche Kosten steigen mit der Produktion an und welche Kosten verändern sich im Planungszeitraum nicht? Dafür liefert die Betriebsplanung auf Basis der Deckungsbeitragsrechnung die nötigen Antworten.</p>
<p><strong>Beschränkt aussagefähig: die Buchführungsauswertung</strong><br />
Die Aussagekraft der herkömmlichen Buchführungsauswertung ist begrenzt. Sie ermöglicht es, Rentabilität, Stabilität und Liquidität zu beurteilen, eine Bereinigung um zweckfremde Erträge und Aufwendungen erlaubt darüber hinaus Aussagen zum Erfolg des Kerngeschäfts und zum Unternehmensgewinn. Die Buchführung gibt mit ihrer Kostenstruktur aber keinen tieferen Blick in die einzelnen Produktschienen. Für die Suche nach Gewinnreserven relevante Fragen werden von ihr also nicht beantwortet. So beispielsweise nach der Vollkostenstruktur je Kilogramm Milch im Vergleich zu anderen Betrieben (Stückkosten) oder danach, welcher Betriebszweig die beste Faktorverwertung des knappsten Produktionsfaktors hat.</p>
<p><strong>Warenfluss- und vollkostenbasiert: die Betriebszweigauswertung</strong><br />
Die BZA zur Leistungs- und Kostenkontrolle soll potenzielle Gewinn- und Rationalisierungsreserven in den einzelnen Betriebszweigen des Unternehmens aufdecken. Dazu wird es in die verschiedenen Betriebszweige aufgeteilt, zwischen denen – als wären es Subunternehmen – die innerbetrieblichen Warenflüsse erfasst und bewertet werden. Das lässt sich am leichtesten mit der Frage verstehen: Wenn die Betriebszweige eigene Unternehmen wären, für welche Geschäftsvorgänge müsste eine Rechnung gestellt werden?</p>
<p>In der BZA werden über die Buchführung hinaus auch die eingebrachten unternehmenseigenen Produktionsfaktoren bewertet und aufgeteilt. Nur auf dieser Ebene ist bei unterschiedlich organisierten Betrieben ein ehrlicher Quervergleich möglich: etwa zwischen reinen Familienbetrieben oder Fremdarbeitskraftbetrieben, zwischen Betrieben mit hundert Prozent Eigentumsfläche und Pachtbetrieben, zwischen Betriebsgemeinschaften mit unterschiedlichsten Entlohnungsmodellen.<br />
Nach Abzug aller Kosten (Vollkosten) bleibt unter dem Strich das kalkulatorische Betriebszweigergebnis. Dieser Überschuss stellt den Lohn für das unternehmerische Risiko dar und wird darum auch Unternehmergewinn genannt. Ist er positiv, bedeutet dieses Plus, dass neben der vollen Entlohnung der eigenen Produktionsfaktoren (Vollkostendeckung) zusätzlich auch eine Entlohnung für das unternehmerische Risiko erzielt wird. Ist er negativ, wurde die kalkulierte Faktorentlohnung nicht erreicht. Eine Verteilung der Vollkosten auf die einzelnen Produkte in einem Betriebszweig bzw. Kostenträger ergibt die jeweiligen Stückkosten.</p>
<p><strong>Wozu eine Betriebszweigauswertung?</strong><br />
Über einen Vergleich der eigenen Daten mit denen von besseren Betrieben aus der Region (horizontaler Betriebsvergleich) oder mit Benchmarks (möglichst regional festgelegte Zielgrößen) können Schwachstellen aufgedeckt werden, die sonst nicht erkennbar gewesen wären. Durch die Betrachtung der Kostenstruktur mehrerer Jahre wird deutlich, wo bei einzelnen Produkten die Kosten ansteigen und die Ursachen dafür gesucht werden müssen. Nicht zuletzt liefert die BZA die Daten für die Ist-Situation in der Betriebsplanung.</p>
<p><strong>Fundiert planen: mit der Deckungsbeitragsrechnung</strong><br />
Ein wichtiges Planungsinstrument für die Teilkostenrechnung bis zum Unternehmensgewinn ist die Deckungsbeitragsrechnung. Dazu werden die mit jeder erzeugten Einheit zusätzlich erzielten Leistungen mit den dafür anfallenden Kosten verrechnet und damit der Deckungsbeitrag ermittelt. Er wird für jedes Tier, jeden Stallplatz oder jeden Hektar ausgerechnet und gibt im Ergebnis seinen Beitrag zur Deckung der Festkosten und darüber hinaus zum Gewinn wieder.</p>
<p>Dabei zeigen die Deckungsbeiträge des Ist-Betriebs das abgelaufene Wirtschaftsjahr bzw. den Durchschnitt der vergangenen drei Jahre. Beim sogenannten optimierten Ist-Betrieb wird die Frage beantwortet: Was wäre in der gegebenen Ausgangssituation möglich gewesen – allerdings mit Preisen der Gegenwart? Am Ergebnis dieser Berechnung muss sich die Ziellösung messen lassen.</p>
<p>Bei der Ziellösung werden für das anvisierte Zieljahr in den einzelnen Verfahren die erwarteten Leistungen und Kosten angepasst. Über die Summe der Einzel-Deckungsbeiträge entsteht wieder der Gesamtdeckungsbeitrag. Davon werden nun die Festkosten abgezogen. Nicht mehr benötigte Anlagegüter werden verkauft oder bleiben brach liegen. Neu für das Ziel zu schaffende Produktionskapazitäten (etwa eine Laufstallerweiterung) werden kostenmäßig erfasst. Im Ergebnis steht der erwartete Unternehmensgewinn im Zieljahr.</p>
<p>In diesem Planungsmodell kann nun entsprechend den Unternehmenszielen (zum Beispiel: Gewinn plus 30.000 Euro) die optimale Kombination der Produktionsumfänge gesucht werden, die nach Abzug des – gegebenenfalls angepassten – Festkostenblocks den höchsten Unternehmensgewinn ergibt. Auch auf dieser Planungsebene ist die BZA sinnvoll. So lässt sich beispielsweise mit ihrer Hilfe ermitteln, mit welcher Betriebsorganisation die Gewinnsteigerung um 30.000 Euro mit dem geringsten Einsatz an eigener Arbeit, Fläche und Kapital erzielt werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Von der Kostenkontrolle zur Betriebsplanung<br />
Wie Buchführung und Betriebszweigauswertung in den Planungsprozess eingebunden werden</h3>
<p><strong><br />
Vergangenheitsbetrachtung:</strong></p>
<ul>
<li>Auswertung der Buchführung (BF) auf Gesamtunternehmensebene bis zum Gewinn</li>
<li>Betriebszweigauswertung (BZA) für die wichtigsten Betriebs zweige: Die Leistungen und Kosten aus der Buchführung und die kalkulatorischen Faktorkosten werden auf die Betriebszweige und dann im Betriebszweig auf die erzeugten Einheiten verteilt.</li>
</ul>
<p><strong><br />
Gegenwartsbetrachtung:</strong></p>
<ul>
<li>Betriebsplanung auf Basis der Deckungsbeitragsrechnung über den Ist-Betrieb zum optimierten Ist-Betrieb, aufbauend auf der BF-Auswertung und/oder der BZA</li>
</ul>
<p><strong><br />
Zukunftsbetrachtung:</strong></p>
<ul>
<li>Betriebsplanung (Basis Deckungsbeitragsrechnung) für die im Ziel geplante Betriebsorganisation: Wie verändert sich der Gewinn auf Unternehmensebene?</li>
<li>BZA für die Ziellösung: Wie verändern sich die Stückkosten und -gewinne sowie die Faktorverwertungen in den Betriebszweigen?</li>
</ul>
<p><strong>Infos zum Download:</strong><br />
Sie möchten mehr zum Thema Buchführungsauswertung, Betriebszweiganalyse und Deckungsbeitragsrechnung wissen? Einen ausführlichen Beitrag finden Sie unter <a href="http://www.lfl.bayern.de/ilb/unternehmensfuehrung/43118/index.php" target="_blank">www.lfl.bayern.de/ilb/unternehmensfuehrung/43118/index.php</a></p>
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		<title>Rückstellungen für Betriebsprüfer zulässig</title>
		<link>http://www.ecovis-agrar.de/2012/04/20/ruckstellungen-fur-betriebsprufer-zulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 05:00:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalkosten]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei Großbetrieben, die laufend abschlussgeprüft werden, ist nach Meinung der Finanzrichter eine gewinnmindernde Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig. Sie umfasst die für den Prüfer anfallenden Sachkosten sowie die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Diese Pflicht sei vergleichbar mit der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und deshalb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Großbetrieben, die laufend abschlussgeprüft werden, ist nach Meinung der Finanzrichter eine gewinnmindernde Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig. <span id="more-575"></span>Sie umfasst die für den Prüfer anfallenden Sachkosten sowie die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Diese Pflicht sei vergleichbar mit der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und deshalb bereits mit Ablauf des Prüfungsjahres rückstellungsfähig. Die Wahrscheinlichkeit der Verursachung wird durch die Einstufung als Großbetrieb veranlasst. Auch landwirtschaftliche Betriebe, die einen Wirtschaftswert von mehr als 210.000 Euro haben oder einen steuerlichen Gewinn über 116.000 Euro erwirtschafteten, werden als solcher eingestuft. Als rückstellungsfähige Kosten sind zum Beispiel die anteiligen Raumkosten für die Unterbringung des Prüfers und dessen Aufwand für Telefon, Fax, Kopien etc. zu berücksichtigen. Muss der Betriebsinhaber eigenes Personal wie Buchhaltungskräfte für den Prüfer abstellen, können diese Aufwendungen genauso wie die zu erwartende Rechnung des Steuerberaters in die Rückstellung einbezogen werden.</p>
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		<title>Neue Heizung als dauernde Last?</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 05:00:30 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit einer für die Land- und Forstwirtschaft nicht seltenen Frage beschäftigt: Kann die Heizungsreparatur als Austragsleistung steuermindernd vom Übernehmer abgesetzt werden? Der landwirtschaftliche Betrieb wurde 1990 übergeben, wobei geregelt wurde, dass der Übernehmer den Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren habe, diese aber für Strom, Wasser, Müllabfuhr und Telefon selbst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit einer für die Land- und Forstwirtschaft nicht seltenen Frage beschäftigt: Kann die Heizungsreparatur als Austragsleistung steuermindernd vom Übernehmer abgesetzt werden? <span id="more-571"></span>Der landwirtschaftliche Betrieb wurde 1990 übergeben, wobei geregelt wurde, dass der Übernehmer den Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren habe, diese aber für Strom, Wasser, Müllabfuhr und Telefon selbst aufkommen müssen. Auch die Instandhaltung der Wohnung war Sache der Altenteiler. Die Kosten für die Heizung hatte dagegen der Übernehmer zu stemmen. 2007 erneuerte er den mehr als 30 Jahre alten Heizkessel und legte die Rechnung dem Finanzamt zur Erstattung als dauernde Last vor. Doch die Finanzrichter verweigerten die Zahlung, weil die Verpflichtung zur Heizungserneuerung im Übergabevertrag nicht eindeutig geregelt sei. Aus der Formulierung, „die Altenteiler müssen für die Instandhaltung der Wohnung selbst aufkommen“, spreche, dass die Altenteiler auch den neuen Heizkessel bezahlen müssen. Die vertragliche Regelung, dass der Übernehmer die Kosten für die Heizung zu tragen habe, ändere daran nichts. Es sei auch unklar, ob diese Formulierung nur die Verbrauchskosten oder auch weitere Kosten anspreche. Für die Praxis bedeutet das Urteil eines: stets klar regeln, wer was zu bezahlen hat. Ist der Betriebsübernehmer verpflichtet, die Altenteilerwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, so ist auch die Frage zu beantworten, wer die Kosten für Erneuerungen trägt.</p>
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		<title>Keine Steuer bei Übernahmevermächtnis</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 05:00:02 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Finanzverwaltung sucht verstärkt nach Steuereinnahmen. Im Grundstücksbereich hinterfragt sie darum, ob in Erbregelungen steuerpflichtige Spekulationsgeschäfte verborgen sind. Zumindest im folgenden Fall wurde der Fiskus jetzt abgestraft. Die Mutter verstarb und hinterließ ihren beiden Töchtern Grundbesitz. Im Testament regelte die Mutter noch, dass die eine Tochter das Recht zur Übernahme des Grundbesitzes habe, und der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Finanzverwaltung sucht verstärkt nach Steuereinnahmen. Im Grundstücksbereich hinterfragt sie darum, ob in Erbregelungen steuerpflichtige Spekulationsgeschäfte verborgen sind. Zumindest im folgenden Fall wurde der Fiskus jetzt abgestraft. <span id="more-566"></span>Die Mutter verstarb und hinterließ ihren beiden Töchtern Grundbesitz. Im Testament regelte die Mutter noch, dass die eine Tochter das Recht zur Übernahme des Grundbesitzes habe, und der Schwester hierfür 25 Prozent des Verkehrswerts zahlen solle. Daraufhin zahlte die Tochter an ihre Schwester 59.700 Euro und wurde damit alleinige Eigentümerin des Grundbesitzes. Zwei Jahre später veräußerte sie den gesamten Grundbesitz für 240.000 Euro. Das Finanzamt witterte darin einen Spekulationsgewinn und klagte Steuern ein. In erster Instanz bekam das Finanzamt noch recht, aber der Bundesfinanzhof strich die Steuerzahlung der Schwester. Er ist der Auffassung, dass das Grundstück nach dem Tod der Mutter weder der einen noch der anderen Schwester, sondern vielmehr beiden Töchtern als Erbengemeinschaft gehörte. Diese Erbengemeinschaft habe das Grundstück zu 75 Prozent unentgeltlich auf die veräußernde Tochter übertragen. Lediglich für die restlichen 25 Prozent liege ein entgeltlicher Erwerb vor, für den aber mangels Wertsteigerung kein Gewinn entstanden sei.</p>
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		<title>Zehn Jahre Vorsteuerberichtigung für Solarziegelanlagen</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 05:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt für Betriebsvorrichtungen, die wie etwa technische Stalleinbauten auf Dauer in ein Gebäude integriert werden, der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren. Die Finanzverwaltung hat sich nun Gedanken gemacht, wie sich dieses Urteil auf Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen dann auswirkt, wenn ein Steuerpflichtiger mit einer solchen Anlage von der Regelbesteuerung (nach erfolgter Vorsteuererstattung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt für Betriebsvorrichtungen, die wie etwa technische Stalleinbauten auf Dauer in ein Gebäude integriert werden, der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren. <span id="more-561"></span>Die Finanzverwaltung hat sich nun Gedanken gemacht, wie sich dieses Urteil auf Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen dann auswirkt, wenn ein Steuerpflichtiger mit einer solchen Anlage von der Regelbesteuerung (nach erfolgter Vorsteuererstattung durch das Finanzamt) zur Kleinunternehmerregelung wechseln möchte, um so künftig keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben zu müssen. Die Meinung der Verwaltung: Sogenannte Auf-Dach-Anlagen gehören nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes und unterliegen damit der Vorsteuerüberwachung für fünf Jahre. Dachintegrierte Photovoltaikanlagen, sogenannte Solarziegel, sind dagegen zugleich als Dachdeckungsersatz und somit als wesentlicher Gebäudebestandteil einzustufen. Für sie gilt der zehnjährige Zeitraum.</p>
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		<title>Umsatzsteuer: Wenn die Landwirtin kocht &#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 05:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; sorgt die Versteuerung häufig für heftiges Stirnrunzeln. Denn die Steuersätze für die Zubereitung von Speisen für den Verkauf sind ein einziger Wirrwarr.Die Finanzrechtsprechung beschäftigt sich zurzeit ausgiebig mit der Frage, welche Mehrwertsteuersätze für Speisenlieferungen und vergleichbare Umsätze anzuwenden sind. Das komplexe Thema hat unter dem Schlagwort „Currywurststeuer“ sogar in die Presse Einzug gehalten. Nun [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; sorgt die Versteuerung häufig für heftiges Stirnrunzeln. Denn die Steuersätze für die Zubereitung von Speisen für den Verkauf sind ein einziger Wirrwarr.<span id="more-559"></span>Die Finanzrechtsprechung beschäftigt sich zurzeit ausgiebig mit der Frage, welche Mehrwertsteuersätze für Speisenlieferungen und vergleichbare Umsätze anzuwenden sind. Das komplexe Thema hat unter dem Schlagwort „Currywurststeuer“ sogar in die Presse Einzug gehalten. Nun sind Landwirte beileibe keine Köche und betreiben keine Gaststätten, Restaurants oder Cateringservices. Aber oftmals sind sie in ähnlicher Mission unterwegs, wenn sie beispielsweise Hoffeste abhalten, Besenwirtschaften, Hofläden oder Verkaufseinrichtungen betreiben oder als Landfrauen der gewerblichen Konkurrenz zeigen, wie richtig gekocht wird. Die neuen Urteile finden daher auch bei ihnen Anwendung.</p>
<p>Stress mit den Steuersätzen gibt es immer dann, wenn der Landwirt mehr tut, als nur seine Produkte zu verkaufen. Die Erzeugnisse können bei einem Pauschalierer den Steuersätzen von 5,5 oder 10,7 bzw. 7 oder 19 Prozent unterliegen. Als Regelbesteuerer rechnet er überwiegend mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Erbringt er aber über die reine Lieferung hinaus Dienstleistungen wie die Zubereitung von Speisen, muss sorgfältig geprüft werden, welche Steuersätze gelten. Wendet der Landwirt auf die Umsätze mit seiner Urproduktion die Umsatzsteuerpauschalierung an, muss als Erstes festgehalten werden, dass die Lieferung zubereiteter Speisen wie auch die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang damit nicht mehr pauschalierungsfähig ist.</p>
<p>Der Landwirt ist dann voller Unternehmer, der im Rahmen der Regelbesteuerung Mehrwertsteuer ans Finanzamt abzuführen hat. Und werden die Umsätze mit Endkunden erzielt, die keine Vorsteuer abziehen können, kann der Landwirt die Steuerbeträge dem Abnehmer nicht kostenneutral in Rechnung stellen! Die höhere Steuer schmälert – bei gleichem Preis – den Gewinn.</p>
<p><strong>Lieferung oder Dienstleistung, das ist hier die Frage!</strong><br />
Nach neuer Sicht der Finanzrichter stellt der Verkauf von Speisen eine umsatzsteuerliche Lieferung mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent dar, wenn nach Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers lediglich „standardisierte“ Speisen verkauft werden. Die sieben Prozent gelten auch dann, wenn einfache Verzehrtheken oder sogenannte Stehboards bzw. Wandtresen vorhanden sind, die nach der Rechtsprechung als behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen bezeichnet werden.</p>
<p><strong>Ermäßigte Steuer für den Verkauf an Imbisswagen</strong><br />
Im Einzelnen hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Verkauf von Bratwurst, Currywurst, Pommes etc. an Imbissständen und Schwenkgrills, an denen Ablagebretter zum Verzehr der Speisen angebracht waren, ermäßigt zu besteuern ist. Ebenso der Verkauf von Popcorn und Chips in einem Kinofoyer, in dem sich Stehtische, Barhocker, Sitzbänke, Stühle und sogenannte Stehboards befanden. Für Landwirte wichtig ist die dritte Entscheidung, nämlich dass der Verkauf von verzehrfertig zubereiteten Speisen auf Wochenmärkten an Imbisswagen, die über ein umlaufendes Brett zum Verzehr an Ort und Stelle sowie ein Dach zum Schutz der Kunden vor der Witterung verfügten, keine 19 Prozent Mehrwertsteuer auslöst.</p>
<p>In allen drei Urteilen fanden die Richter, dass die Dienstleistungselemente, zu denen auch die Zubereitung der Speisen wie Braten und Aufwärmen gehört, nicht überwiegen und somit insgesamt Lieferungen von Nahrungsmitteln unter Anwendung des Steuersatzes von sieben Prozent vorlagen. Handelt es sich also um standardisierte Speisen und stehen nur behelfsmäßige Vorrichtungen für die Kunden zum Verzehr an Ort und Stelle bereit, bleibt es bei der umsatzsteuerlich begünstigten Lieferung. Weitere Dienstleistungselemente können aber den Ausschlag zu 19 Prozent Umsatzsteuer geben, zum Beispiel ein Kellnerservice und Bedienung, Präsentation der Speisen, geschlossene Räumlichkeiten oder eine Garderobe.</p>
<p><strong>Tipp für die Praxis</strong><br />
Ist der Steuersatz in Grenzfällen bei Umsätzen mit Endkunden unklar, können die Preise weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer kalkuliert und so in die Umsatzsteuer-Voranmeldung übernommen werden. Die Umsatzsteuerbescheide sind dann offenzuhalten, bis Klarheit herrscht, etwa weil die Rechtsprechung dann entschieden oder sich die Finanzverwaltung hierzu eine Meinung gebildet hat. Sie können aber auch die Preise mit 19 Prozent kalkulieren und mit nur 7 Prozent in die Voranmeldung übernehmen. Hier besteht jedoch ein Zinsrisiko, wenn die Umsätze nachträglich mit 19 Prozent versteuert werden müssen. Die zweite Variante erfordert, dass der Landwirt keinen offenen Steuerausweis in seinen Rechnungen vornimmt, denn dann schuldet er immer die ausgewiesene Steuer, hier 19 Prozent.</p>
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