Waldwertabschreibung: Nicht nur Kahlschlag kann Steuern sparen

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Weil er sich nicht abnutzt, ist Wald als Wirtschaftsgut abschreibungstechnisch ein schwieriges Terrain. Aber unter bestimmten Voraussetzungen gewährt das Finanzamt Vergünstigungen.

Die Besteuerung von Holzverkäufen hat in den vergangenen Jahren erhebliche Änderungen erfahren. Denn seit 1999 die Waldwertminderung als Abschreibung der aktivierten Holzbestände abgeschafft wurde, beschäftigen Streitigkeiten um die steuerliche Verwertbarkeit der Anschaffungs- und Herstellkosten für stehendes Holz die Finanzgerichte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daraufhin wesentliche Aspekte der Forstbesteuerung neu geregelt.

In einer Grundsatzentscheidung von 2008 wurde zunächst das Wirtschaftsgut stehendes Holz als Baumbestand neu definiert. Weder der einzelne Baum noch der gesamte Baumbestand stellen danach in ertragsteuerlicher Hinsicht ein Wirtschaftsgut dar, sondern vielmehr der in einem selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Bestand, der sich durch geografische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder den Altersklassenmix deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst. Für die Praxis heißt das: Ist für den Forstbetrieb ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten erstellt worden, stellt die darin ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, also der jeweilige Bestand, das steuerliche Wirtschaftsgut dar.

Die Aufteilung der Bilanzwerte auf die jeweiligen Wirtschaftsgüter Baumbestand sind Voraussetzung dafür, ob und wann der Forstwirt in seiner Gewinnermittlung Aufwendungen steuermindernd bei entsprechenden Holznutzungen berücksichtigen darf. Aufgrund der Eigenart der forstwirtschaftlichen Produktion ist der Baumbestand als Anlagevermögen nicht abnutzbar, weil er sich durch den natürlichen Zuwachs nicht verringert, sondern stetig vermehrt. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Holz geschlagen wird, kann sich die Frage nach der steuerlichen Abschreibung vorhandener Buchwerte stellen.

Bislang hatten die Finanzgerichte hier entschieden, dass eine laufende Abschreibung wie bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ausscheidet. Erst bei einem Kahlschlag, wenn also Waldflächen endgültig verwertet und abgeholzt werden, darf infolge des Untergangs des Wirtschaftsguts Baumbestand ein dafür in der Bilanz angesetzter Wert steuermindernd abgeschrieben werden.

Bestimmte Endnutzungen bringen Steuervorteile

Da Kahlschläge aber nicht primärer Zweck der Holznutzung sind, war bislang unklar, ob auch in anderen Fällen Buchwertminderungen, beispielsweise aus dem Einschlag hiebreifer Bäume oder bei bloßen Durchforstungen, zulässig sind. Diese Frage haben die obersten Finanzrichter am 18. Februar 2015 beantwortet. Der Einschlag einzelner Bäume führt ebenso wie eine bloße Durchforstung nicht zum Untergang des Wirtschaftsguts und damit auch nicht zu einer steuerlich verwertbaren Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des stehenden Holzes.

Erst der Einschlag hiebreifer Bäume in der Endnutzung kann zu einer Abschreibung auf den Wert des stehenden Holzes führen. Nämlich dann, wenn der steuerliche Buchwert des verbleibenden Holzbestands in der Bilanz höher ist als der tatsächliche Verkehrswert des nach der Endnutzung noch verbleibenden Bestands. Der Teilwert des verbleibenden Bestands bildet die untere Grenze der Buchwertabspaltung durch Einschläge in der Endnutzung. Der Höhe nach ist also eine Abschreibung insoweit möglich, wie die Endnutzung dazu führt, dass der für diesen Bestand vorhandene Restwert den dafür in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert unterschreitet.

Die Schwierigkeit der möglichen Steuerabschreibung besteht allerdings darin, dass eine Bewertung des einzelnen Wirtschaftsguts Baumbestand nach der Endnutzung erforderlich ist, damit festgestellt werden kann, ob der Verkehrswert auf dieser Fläche nach dem Einschlag unter den steuerlichen Buchwert gesunken ist. Solche Wertermittlungen erfolgen regelmäßig nur im Rahmen der Erstellung von neuen Forstoperaten, die aber aus Kostengründen in der Regel nur im Abstand von zehn Jahren erstellt werden.

Die Anwendbarkeit dieser BFH-Entscheidung in der täglichen Praxis der Forstbesteuerung hat also das Problem, dass der Nachweis des niedrigeren Teilwerts gar nicht oder nur schwierig geführt werden kann. Wie sich die Finanzverwaltung letztlich zur Anwendung dieser BFH-Entscheidung stellt, ist noch offen.

Steuern sparen auch bei Forstwegen und Lagerplätzen

In der aktuellen Entscheidung hat der BFH weitere Detailfragen der Forstbesteuerung geklärt. Schlägt der Waldbesitzer Holz ein, um auf den Flächen Rückwege, Wirtschaftswege oder Lagerplätze anzulegen, gilt Folgendes: Reine Rückwege dienen nur der sinnvollen Forstbewirtschaftung und führen steuerlich nicht zur Entstehung eines neuen Wirtschaftsguts. Wie bei Durchforstungen führen solche Einschläge nicht zu Abschreibungspotenzial.

Erst wenn der Grundbesitzer im Forst befestigte Wirtschaftswege oder Lagerplätze anlegt, führt der hierfür notwendige Einschlag stets zu einer steuermindernden Ausbuchung der anteiligen Buchwerte. Denn es entstehen auf den betroffenen Flächen steuerlich gesehen neue Wirtschaftsgüter. Der vorher auf den Flächen stehende Baumbestand verselbstständigt sich als eigenes Wirtschaftsgut, das infolge Abholzung untergeht; daher kann der hierauf entfallende steuerliche Buchwert abgeschrieben werden.

All diese Fragen der Abschreibung von Baumbeständen sind natürlich nur dann relevant, wenn der Forstwirt in seiner Bilanz Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Baumbestände ausgewiesen hat. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn Forstflächen zugekauft wurden und im Wege der Aufteilung des Kaufpreises der Preis in Grund und Boden, aufstehendes Holz und gegebenenfalls weitere Wirtschaftsgüter wie Forstwege oder Eigenjagdrecht aufgeteilt wurde.

Fazit

Mit seiner Entscheidung vom 18. Februar 2015 hat der Bundesfinanzhof etliche Detailfragen zur Forstbesteuerung beantwortet. Es bleibt aber leider bei dem Grundsatz, dass laufende Abschreibungen auf vorhandene Baumbestände unverändert nicht möglich sind. Außer bei Kahlschlag gibt es Abschreibungen nur bei Endnutzungen, und das auch nur dann, wenn es gelingt, den Nachweis zu führen, dass die Einschläge im Verhältnis zu den Buchwerten ausreichend groß waren. Eine andere Möglichkeit zur Abschreibung ist die Anlage von befestigten Wirtschaftswegen und Lagerplätzen. Vor anstehenden Einschlägen sollten Sie daher im Vorfeld Kontakt mit Ihrem Steuerberater aufnehmen, ob Steuerminderungen bei entsprechenden Gestaltungen erreichbar sind.