Milchquote: Wohin mit den Buchwerten in der Bilanz?

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Die Milchquote gibt es nicht mehr, so viel ist klar. Weniger klar ist: Wie sieht es steuerlich aus, wenn in den vergangenen Jahren Quoten oder an sie gekoppelte Grundstücke verkauft wurden?

War bereits die Einführung der Buchwertabspaltung mit viel Verwaltungsaufwand und Recherchetätigkeiten verbunden, so führt das Ende der Milchquotenregelung erneut zu einigem Mehraufwand. Denn jetzt geht es darum, die in den Bilanzen der Landwirte ausgewiesenen Buchwerte zutreffend final zu verarbeiten. Der Grundfall ist einfach: Hat ein Landwirt 1984 Milchquoten zugeteilt bekommen und in der Zwischenzeit weder Grundstücke noch Quoten veräußert, sind die abgespaltenen Buchwerte wieder auf die damaligen Grundstücksflächen zurückzubuchen.

In der Praxis wurden aber Quoten veräußert, in die staatliche Reserve eingezogen und natürlich auch Grundstücke verkauft oder Flurbereinigungsmaßnahmen durchgeführt. Hinzu kommt, dass die steuerliche Behandlung des Wegfalls der Milchquote auch noch davon abhängt, welche Arten von  Milchquotenbuchwerten in den Bilanzen vorhanden sind. Es gibt vier verschiedene: zunächst die Buchwerte für Milchquoten, die aus Zukäufen resultieren. Diese echten Anschaffungskosten sind nach allgemeinen Grundsätzen über die Dauer von zehn Jahren, längstens bis 2015 steuermindernd abzuschreiben. Weiterhin gibt es abgespaltene Buchwerte aus Grundstücken, die erst nach Einführung der Bodengewinnbesteuerung zugekauft oder mit dem höheren Teilwert zum1. Juli 1970 bewertet wurden. Hiervon abgespaltene Buchwerte sind nach nunmehriger Anerkennung durch die Finanzverwaltung auch steuermindernd abzuschreiben, spätestens bis 2015. Wurden die Abschreibungen bislang unterlassen, billigt die Finanzverwaltung den Landwirten nachträglich die Möglichkeit zu, diese Buchwerte in den noch offenen Gewinnermittlungen nachträglich gewinnmindernd auszubuchen.

Grundstück ist nicht gleich Grundstück!

Die große Schicksalsfrage stellt sich für die abgespaltenen Buchwerte aus solchen Flächen, die im Zuge der Bodengewinnbesteuerung 1970 mit der achtfachen Ertragsmesszahl pauschal bewertet wurden. Diese Buchwerte unterliegen der Verlustausschlussklausel, nach der Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken nicht steuermindernd berücksichtigen werden können. Hintergrund ist hier die pauschale Bewertung der Grundstücke, die, so der Gesetzgeber, nicht zu steuerlich verwertbaren Verlusten führen darf. Die Abspaltung aus solchen Grundstücken führt dazu, dass die Buchwerte für die Milchquote nicht steuermindernd berücksichtigt werden dürfen. Hat der Landwirt seine Quoten nicht verkauft, sind diese Buchwerte in der Bilanz zum 30. Juni 2015 als einzige noch vorhanden. Nach dem Willen der Finanzrechtsprechung und mit Zustimmung der Finanzverwaltung werden zu diesem Stichtag die noch vorhandenen Buchwerte auf den Grund und Boden des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zurückgebucht.

Das klingt theoretisch einfach, führt aber in der Praxis zu erheblichen Problemen. Momentan läuft eine intensive Diskussion zwischen den Verbänden und der Finanzverwaltung, nach welchem Verfahren oder mit welchen Erleichterungen eine solche Rückführung stattfinden kann. Unabhängig vom Ergebnis der Beratungen wird die Abwicklung der Milchquotenregelung in den Bilanzen der Landwirte am 30. Juni 2015 zu einem erheblichen Mehraufwand führen.

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