Außerordentliche Holznutzung: Niklas und andere Kalamitäten

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Muss aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse Holz aufgearbeitet werden, gelten für Gewinne daraus vergünstigte Steuersätze. Es müssen dafür jedoch einige Vorbedingungen erfüllt werden.

Wenn im Winter die Felder ruhen, zieht es den Landwirt häufig hinaus in seine Wälder. Denn auch da gibt es viel zu tun, vor allem wenn die Natur mit ihren Gewalten zum Handeln zwingt, wenn es gilt, Schäden zu beseitigen und Aufräumarbeiten vorzunehmen. Erst jüngst hat der Sturm Niklas dafür gesorgt, dass wieder eine Unmenge geworfenes Holz aufzuarbeiten ist. Über dem damit verbundenen körperlichen Einsatz jedoch sollte die steuerliche Seite solcher Waldarbeiten nicht vergessen werden. Denn die Aufarbeitung und der Verkauf von Holz, die sogenannten Holznutzungen, werden von jeher steuerlich gefördert. Der Gesetzgeber gewährt hier Steuerermäßigungen für erzielte Gewinne. Allerdings erfordern es die Steuerentlastungen, dass nicht erst der Steuerberater im Rahmen der Steuererklärungen tätig wird, sondern der Waldbauer selbst unmittelbar vor Beginn seiner Arbeiten handelt. Wer da nicht aufpasst, schenkt dem Fiskus viel Geld.

Das neue Forststeuerrecht, das seit 2012 gilt, kennt ordentliche und außerordentliche Holznutzungen, Steuervorteile gibt es nur noch für die außerordentlichen. Die liegen vor, wenn der Einschlag entweder aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen, das heißt durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst ist, wie beispielsweise beim Bau von Verkehrswegen, oder infolge einer Kalamität Holz aufgearbeitet werden muss. Als Kalamitäten gelten zum Beispiel Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursachte Holznutzungen. Auch Rotfäule kann eine Kalamität auslösen.

Die Begünstigung der Holznutzungen aus privatwirtschaftlichen Gründen, also insbesondere von Überhieben, ist seit der Reform ersatzlos weggefallen. Dafür sind die Kalamitätsnutzungen jetzt bereits vom ersten Festmeter an mit der Hälfte des normalen Einkommensteuersatzes begünstigt. Die komplexe Anrechnung der in den drei vorhergehenden Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen auf die im Wirtschaftsjahr gezogenen Holznutzungen entfällt. Im Ergebnis errechnen sich die zu begünstigenden Holznutzungen nur noch aus dem Mengenverhältnis der außerordentlichen Holznutzungen zu den gesamten.

Welche Steuersätze gelten jetzt?

Zur Ermittlung der steuerbegünstigten Gewinne sind von den Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen in einem ersten Schritt die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. Anders als früher gefordert, gibt es hier keine Unterscheidung in feste und variable Aufwendungen mehr. Im zweiten Schritt ist zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage und zur Aufteilung, welche Gewinne ermäßigt zu versteuern sind, das Mengenverhältnis der außerordentlichen zur gesamten Holznutzung entscheidend.

Jede außerordentliche Holznutzung wird zwar generell mit dem halben Steuersatz besteuert, hat aber der Forstwirt ein amtlich anerkanntes Forstbetriebswerk oder -gutachten erstellt, wird der Steuersatz für die außerordentlichen Holznutzungen, soweit sie den Nutzungssatz darin übersteigen, noch einmal um ein Viertel halbiert. Da der Waldbauer stets den halben Steuersatz bekommt, steht es ihm frei, ob er einen Nutzungssatz feststellen lassen will. Verzichtet er aus Kostenersparnisgründen auf ein Betriebswerk, entfällt in erster Linie lediglich die Möglichkeit, den Ein-Viertel-Steuersatz in Anspruch zu nehmen.

Für Forstbetriebe bis 50 Hektar kann auch ohne Forstbetriebsgutachten gegebenenfalls der Ein-Viertel-Steuersatz zur Anwendung kommen.

 

Erst melden, dann aufräumen

Die hohen Steuervorteile im Schadensfall verlangen von den Forstwirten erhöhte Mitwirkungspflichten. Damit das Finanzamt tatsächlich die niedrigen Steuersätze gewährt, muss der Waldbauer vor Aufarbeitung seines Schadholzes mittels Sofortmeldung der zuständigen Finanzbehörde die erlittenen Schäden in seinem Wald melden. Diese Erstmeldung hat unverzüglich, das heißt spätestens drei Monate nach Feststellung des Schadens zu erfolgen. Damit hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, sich vom tatsächlichen Umfang der Schäden zu überzeugen. Erst 14 Tage nach Abgabe dieser Sofortmeldung oder vorher auf telefonische Nachfrage darf der Landwirt mit der Aufarbeitung beginnen.

Stellt der Waldbauer dabei fest, dass der Schaden erheblich höher ist (Schadensmenge um mindestens 20 Prozent höher!), muss er eine Nachmeldung einreichen. Ist die Aufarbeitung des Schadholzes abgeschlossen und liegt es zur Veräußerung bereit, ist mit einer Zweitmeldung (Nachweismeldung) der tatsächliche Umfang des aufgearbeiteten Schadholzes zu melden. Denn bei der Sofortmeldung kann es sich immer nur um eine überschlägige Schätzung des angefallenen Schadholzes handeln. Nach Abgabe dieser Zweitmeldung kann dann das aufgearbeitete Holz vom Käufer abgeholt oder zum Käufer abtransportiert werden. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervorteile regelt dann der Steuerberater bei der Erstellung der Gewinnermittlung und der Steuererklärungen – wobei es einer gesonderten Zuordnung der mit der Aufbereitung des Holzes verbundenen Kosten bedarf.

Zusätzliche Vergünstigungen für Einnahmen-Überschuss-Rechner

Neben den ermäßigten Steuersätzen gewährt der Gesetzgeber nicht bilanzierenden Landwirten, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, weitere Erleichterungen. Sie dürfen ihre Gewinne aus den Holzverkäufen und den weiteren Holznutzungen pauschal mit 45 Prozent der erzielten Betriebseinnahmen ansetzen. Bei Schäden durch Naturereignisse, die zu Kalamitätsnutzungen führen, kann sich der pauschale Anteil der Betriebsausgaben sogar auf 90 Prozent der erzielten Einnahmen erhöhen, wenn eine Einschlagsbeschränkung verfügt wird. Bilanzierenden Landwirten steht diese pauschale Gewinnermittlung nicht zu.

Fazit

Bei Holzeinschlägen aufgrund von Kalamitäten gewährt der Gesetzgeber Steuervorteile auf die daraus erzielten Gewinne. Bei Naturereignissen erfordern die Steuervergünstigungen sofortiges Handeln vor Beginn der Aufarbeitung. Setzen Sie sich daher umgehend mit Ihrem Steuerberater in Verbindung, wenn Sie entsprechende Sturmschäden erlitten haben.

 

NutzungsartSteuersatzAufteilung des Gewinns
Planmäßig geschlagene Holzmengen und privatwirtschaftliche Holznutzungenvolle BesteuerungAufteilungsverhältnis:

Verteilung nach veräußerten

Holzmengen (Festmeter

außerordentlich zu ordentlicher

Nutzung)

Holzmengen infolge höherer Gewalt und wegen öffentlicher Interessenhalber Steuersatz
Holzmengen infolge höherer Gewalt und wegen öffentlicher Interessen, die den Nutzungssatz

übersteigen

ein Viertel Steuersatz, wenn

Nachweise vorliegen

 

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