Erbengemeinschaften/Ertragsteuern: Viele Erben, viele Fragen

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Für ein Testament, das für den Fall des Falles die Hofnachfolge und das Erbe regelt, ist es nie zu früh. Denn gibt es keine Verfügung und entsteht erst eine Erbengemeinschaft, wird es meist schwierig.

In der Land- und Forstwirtschaft häufen sich zwei Umstände, die eine Hofnachfolge im Todesfall enorm verkomplizieren. Zum einen ist meist erhebliches Vermögen vorhanden, insbesondere in Form von Grundstücken und Gebäuden, zum anderen gibt es oftmals eine große Anzahl potenzieller Erben. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein, nach der Kinder bzw. Enkelkinder und der überlebende Ehegatte nach vorgegebenen Quoten zu Miterben werden. Der Betrieb, aber auch das sonstige Vermögen gehen als Sachgesamtheit auf die Erbengemeinschaft über.

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Erbengemeinschaft eine auf die Teilung des Nachlasses ausgerichtete Zufallsgemeinschaft. Letztlich kann jeder Miterbe die Aufspaltung des Nachlasses fordern – und sei es im Wege der Zwangsversteigerung. Es ist daher stets eine sehr umsichtige Beratung erforderlich, bis sich die Miterben auf eine für alle Beteiligten akzeptable Verteilung des Nachlasses einigen können. Aber auch dann ist noch nicht alles geklärt. Denn die vielen Wege der Erbauseinandersetzung ziehen einen großen Rattenschwanz an Steuerproblemen nach sich, sodass auch die steuerlichen Folgen und Belastungen unbedingt berücksichtigt werden müssen.

Vorsicht bei Veräußerungsgewinnen

Zunächst die Einkommensteuer. Ertragsteuerliche Probleme entstehen immer dann, wenn die Miterben den Nachlass aufteilen wollen. Denkbar sind hier die verschiedensten Lösungsansätze: Übernimmt ein Mitglied der Erbengemeinschaft den Betrieb und bleibt der Landwirtschaftsbetrieb erhalten, so hat dieser Miterbe keine stillen Reserven zu versteuern. Bekommen die weichenden Miterben anderes Nachlassvermögen, ist auch dies als Realteilung steuerneutral möglich. Werden die weichenden Miterben aber ausbezahlt, verkaufen diese ihre Anteile am Hof und müssen gegebenenfalls Veräußerungsgewinne versteuern.

Übernimmt nicht einer den Betrieb, sondern verständigen sich die Miterben darauf, den Betrieb insgesamt

unter sich aufzuteilen, besteht ertragsteuerlich eine Sonderregelung. Für die Realteilung der Erbengemeinschaft verlangt der Fiskus keine Einkommensteuer, wenn jeder der Miterben landwirtschaftliche Grundstücke im Umfang von mindestens 3.000 Quadratmetern erhält. Diese Mindestgröße soll es ermöglichen, dass jeder Miterbe für sich die erhaltenen Flächen als eigenen Landwirtschaftsbetrieb fortführen kann. Geschieht das, fallen keine Steuern an. Möchte ein Miterbe seinen Anteil am Betrieb aber nicht als Betriebsvermögen fortführen, muss er diesen unter Aufdeckung der stillen Reserven ins Privatvermögen überführen – und das bedeutet: Steuern zahlen.

Auf die Fläche kommt es an

Erhält ein Miterbe keine ausreichend großen Landwirtschaftsflächen, muss individuell geprüft werden, ob

Steuern anfallen. Zu denken ist hierbei an die Fälle, in denen beispielsweise ein Mietshaus auf dem Hof vorhanden ist und einem Miterben zugeteilt wird. Ein Mietshaus allein kann kein steuerverhaftetes Betriebsvermögen sein, sodass es steuerpflichtig entnommen werden muss. Sicherlich sind hier Gestaltungen denkbar, um das im Einzelfall zu verhindern.

Sind Forstflächen vorhanden, so wird nicht auf eine Grenze von 3.000 Quadratmetern, sondern auf eine Flächengrenze von zwei Hektar abgestellt. Forstflächen in diesem Umfang stellen einen eigenständigen Forstbetrieb dar und können ebenfalls ohne Aufdeckung stiller Reserven verteilt werden. Für alle anderen Wirtschaftsgüter muss entschieden werden, welche Steuerbelastungen sich daraus ergeben. Die einkommensteuerliche Sondervorschrift der Realteilung ermöglicht daher eine weitgehende Zerschlagung des Hofes durch die Erbengemeinschaft.

Es sind allerdings zeitliche Fristen einzuhalten. Werden Flächen zugeteilt und diese von einem Miterben innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren (nach Abgabe der letzten Steuererklärung der Erbengemeinschaft) veräußert oder zum Beispiel durch eine Wohnbebauung für private Zwecke entnommen, wird die Steuerneutralität der ursprünglichen Übertragung des Wirtschaftsguts nachträglich aufgehoben. Für solche Fälle bedarf es einer entsprechenden Abrede unter den Miterben, dass dadurch ausgelöste Steuerzahlungen von diesem Miterben allein zu tragen sind. Sonst würden in diesen Fällen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Kasse gebeten.

Fazit

Erbengemeinschaften in der Land- und Forstwirtschaft sind aus Beratersicht möglichst zu vermeiden, um spätere Probleme nicht nur in steuerlicher Hinsicht umgehen zu können. Besser ist es, die Hofnachfolge bereits zu Lebzeiten anzugehen oder wenigstens durch Testament oder Erbvertrag klare Regeln zu schaffen, um das Entstehen von Erbengemeinschaften zu verhindern. Sprechen Sie daher Ihren Berater darauf an, welche Lösungsansätze er für Sie prüfen soll.

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