Wirtschaftsüberlassungsverträge: Rückkehr eines altbewährten Instruments

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Versorgungszahlungen an Landwirte auf dem Altenteil sind jetzt als Betriebsausgaben absetzbar. Eltern mit Kindern, die den Hof wirtschaftlich nutzen, hilft die Entscheidung des Bundesfinanzhofs besonders.

Bis 2007 war der Wirtschaftsüberlassungsvertrag eine gern gewählte Alternative zur reinen Betriebsverpachtung oder zur Hofübergabe. Denn die Nutzungsüberlassung des Hofes ermöglicht altenteilsähnliche Versorgungsleistungen anstelle einer regulären Pacht, wobei die Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt werden kann. Steuerlich war es so, dass die vom Hofübernehmer gezahlten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig waren. Korrespondierend dazu wurden diese Beträge vom Nutzungsüberlassenden versteuert.

Mit einer Gesetzesänderung von 2008 wurde diesem Abzug der Austragsleistungen als Sonderausgaben ein Riegel vorgeschoben. Offen geblieben war aber die Frage, ob damit eine generelle steuerliche Berücksichtigung der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen die altenteilsähnlichen Pachtleistungen letztlich nur dafür bezahlt werden, dass die Eltern ihren Hof den Kindern über den Wirtschaftsüberlassungsvertrag zur Nutzung überlassen und diese Zahlungen beim Wirtschaftsberechtigten als Betriebsausgabe einzustufen sind.

Betriebsausgabe statt Sonderausgabe

Mit diesem Urteil wird die bisherige steuerliche Berücksichtigung der Versorgungsleistungen bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag wieder ermöglicht, nur nicht mehr als Sonderausgabe, sondern als Betriebsausgabe. Das hat den Vorteil, dass die steuerwirksame Berücksichtigung zu einer Steuerminderung beim Wirtschaftsberechtigten und zu einer im Regelfall geringeren steuerlichen Belastung bei den Eltern führt. Damit können wieder Progressionsunterschiede innerhalb der Generationen zugunsten der gesamten Familie genutzt werden. Der Nutzungsberechtigte, der den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und hoffentlich hohe Gewinne zu versteuern hat, mindert seine Steuerbelastung. Die Eltern, die nach der Nutzungsüberlassung oftmals über keine weiteren relevanten Einkünfte mehr verfügen, müssen zwar die Aufwendungen des Sohnes oder der Tochter als Betriebseinnahmen versteuern, ihre Steuerbelastung wird sich jedoch regelmäßig gegen null bewegen.

Die Ausrichtung der Pachtentgelte an den Versorgungsbedürfnissen führt dazu, dass neben Barem, also am Bedarf der Eltern ausgerichteten Geldleistungen, auch Sachleistungen wie bei normalen landwirtschaftlichen Übergabeverträgen als Austragsleistungen vereinbart werden können. Mit der steuerlichen Berücksichtigung der Austragsleistungen als Betriebsausgaben ist es allerdings dann vorbei, wenn die vereinbarten Leistungen der Höhe nach über ein angemessenes Pachtentgelt hinausgehen – was die Finanzrichter zu Recht als Problem einstufen. Die Finanzrechtsprechung erkennt hierbei ausdrücklich an, dass auch verbilligte Entgelte, wie bei Arbeitsverhältnissen oder Darlehensgewährungen, nicht zur Ablehnung des Ausgabenabzugs führen dürfen.

Fazit

Entgegen der bisherigen Sicht der Finanzverwaltung gewährt der BFH den Betriebsausgabenabzug für Versorgungsleistungen aus einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag. Unter gezielter Ausnutzung des Provisionsgefälles zwischen Eltern und Kindern kann daher in Zukunft der Abschluss eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags eine interessante Gestaltungsalternative werden – neben all den außersteuerlichen Vorteilen, die in dieser Variante der gleitenden Hofübergabe liegen können. Welche Vorteile im Einzelnen für Ihren Betrieb damit verbunden sein können, erläutert Ihr steuerlicher Berater gern.

 

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