Oft eine reine Formsache

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Wer Vorsteuern zurückerstattet haben möchte, muss dazu hohe formale Anforderungen erfüllen. Nur bei ordnungsgemäßen Rechnungen gibt es Geld vom Finanzamt.

 

Der Bundesfinanzhof hat mit einer aktuellen Grundsatzentscheidung den Weg zum anteiligen Vorsteuerabzug aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion für Betriebe geöffnet, die daneben mit Handel- und Dienstleistungstätigkeiten der Regelbesteuerung unterliegen. Das ermöglicht Mehrwertsteuerrückerstattungen aus Aufwendungen, die beim Betriebsinhaber für Ackerbau, Viehhaltung oder beispielsweise Sondernutzungen anfallen.

Das grundsätzliche Recht auf Vorsteuererstattung heißt aber noch lange nicht, dass der Betriebsinhaber auch Geld vom Finanzamt zurückbekommt. Der Vorsteuerabzug stellt nämlich an den Landwirt in praktischer Hinsicht hohe formale Anforderungen. Gerade pauschalierende Landwirte, die bislang mit dem System der Regelbesteuerung nicht oder wenig konfrontiert wurden, sind hier betroffen, wenn sie ihre zu zahlende Umsatzsteuerschuld durch Vorsteuerbeträge kürzen wollen. Für den begehrten Vorsteuerabzug sind nicht nur Einkäufe oder der Bezug von Eingangsleistungen sowie deren entsprechende Verwendung im Betrieb für steuerpflichtige Umsätze notwendig, sondern ordnungsgemäße Rechnungen als formale Voraussetzung.

Ohne ordnungsgemäße Rechnung keine Steuererstattung

Für die große Masse seiner Aufwendungen bekommt der Betriebsinhaber sicherlich ordnungsgemäße Rechnungen. Wie man aber immer wieder feststellen muss, gibt es zum Teil erhebliche Rechnungsmängel, wenn der Landwirt Waren und Dienstleistungen im Landhandel oder von anderen Landwirten bezieht. Und die schließen die Steuererstattung vom Finanzamt aus.

Sehen wir uns als Beispiel einen Ackerbaubetrieb an, der daneben einen Hofladen betreibt. Über den Hofladen verkauft der Landwirt nicht nur selbst erzeugte Produkte, sondern auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, die er von seinen Nachbarn zukauft, und Handelswaren, die er bei den verschiedensten Geschäften erwirbt. Für die Veräußerung der Eigenerzeugnisse darf er die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden, während er für die Weiterveräußerung der Zukaufsware die Regelbesteuerung anzuwenden hat. Auch aus Hofladeneinnahmen für Eigenerzeugnisse, die er vor der Veräußerung über die erste Stufe hinaus be- und verarbeitet (beispielsweise Wurst und portioniertes Fleisch), muss er Mehrwertsteuer ans Finanzamt überweisen.

Die Umsatzsteuerzahlungen aus dem Hofladen mit sieben Prozent bzw. 19 Prozent kann der Direktvermarkter grundsätzlich um die ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge aus den Zukäufen, die auf die regelbesteuerte Verkauftstätigkeit entfallen, kürzen. Durch die geänderte Rechtsprechung steht ihm nun aber nicht nur der Vorsteuerabzug aus diesen Zukäufen zu, sondern zudem auch der anteilige Vorsteuerabzug aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, soweit die Eigenerzeugnisse nach der gewerblichen Be- und Verarbeitung im Rahmen der Regelbesteuerung über den Hofladen veräußert werden.

Belege bereits beim Eingang prüfen

Aber sowohl für die Zukäufe als auch für die Kosten der Viehhaltung gilt die Formalie, dass für alle Ausgaben ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen müssen. Der Landwirt ist daher aufgefordert, bereits bei Bezahlung der Ware oder Eingang der Rechnungen zu prüfen, ob die Belege ordnungsgemäß sind. Als Unternehmer hat er einen Anspruch darauf, dass ihm der Lieferant vollständige und ordnungsgemäße Rechnungen ausstellt. Fehlen in der Rechnung notwendige Angaben (siehe Kasten), sollte er diese sofort zurückgeben, damit er zeitnah sicherstellen kann, dass der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist.

Pauschalierende Landwirte, die wenig Regelbesteuerungsumsätze erwirtschaften, müssen keine monatlichen oder vierteljährigen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und lassen daher ihre Buchhaltung oft nur einmal im Jahr erstellen. Das Steuerbüro prüft dann sicherlich, welche Belege nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Auch Selbstbucher, die nur ihre Steuererklärungen vom Steuerberater machen lassen, tappen in die zeitliche Falle, dass Fehler erst sehr spät oder wegen der Fülle der Belege überhaupt nicht entdeckt werden. Hier ist es immer wieder schwierig, im Nachhinein ordnungsgemäße Rechnungen zu bekommen. Mit jeder nicht ordnungsgemäßen Rechnung aber, die sich irgendwann in der Buchhaltung findet, verliert der Landwirt bares Geld.

TIPP:

• Was eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss:
(vollständige) Namen und Anschriften von Verkäufer und Käufer;
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Leistungen;
• Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum;
• Nettobetrag (Entgelt für die Lieferung oder Leistung, ggf. nach einzelnen Steuersätzen aufgeschlüsselt);
• Mehrwertsteuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt;
• anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf die Steuerbefreiung;
• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verkäufers;
• Ausstellungsdatum der Rechnung;
• fortlaufende Rechnungsnummer.

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