Im neuen Wirtschaftsjahr wird neu gerechnet

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Wann der Bauer zum Gewerbetreibenden wird, dafür gelten jetzt andere Regeln: Schädliche gewerbliche Betriebseinnahmen dürfen relativ ein Drittel des Gesamtumsatzes nachhaltig nicht überschreiten.

 

Die Stufe zur Gewerblichkeit wurde bei Handelsumsätzen bislang erst bei Überschreiten der bekannten 30-Prozent-Zukaufsgrenze (Einkaufswert der Waren, gemessen am Gesamtumsatz des landwirtschaftlichen Betriebs) überschritten. Ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 bzw. 2014 greift auch in diesem Bereich die bereits für Dienstleistungen und überbetriebliche Maschinenverwendungen bekannte 1/3-Umsatzgrenze. Danach dürfen die schädlichen gewerblichen Betriebseinnahmen relativ ein Drittel des Gesamtumsatzes des landwirtschaftlichen Betriebs und in der absoluten Summe 51.500 Euro nachhaltig nicht übersteigen. Im Dienstleistungsbereich ergeben sich wegen der Fortführung der 1/3-Umsatzgrenze nicht so weittragende Änderungen.

Mehr Möglichkeiten bei Dienstleistungen und Weiterverarbeitung

Erbringt ein Landwirt überbetriebliche Maschinenleistungen oder vergleichbare Dienstleistungen, darf er für die Einkommensteuer diese eigentlich gewerblichen Tätigkeiten wie bisher im Rahmen der 1/3-Umsatzgrenze noch seinem Landwirtschaftsbetrieb zuordnen. Die Unterscheidung zum alten Recht liegt darin, dass bei den Leistungen nicht mehr unterschieden wird, ob diese gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben oder Nichtlandwirten (Gewerbebetriebe, öffentliche Hand oder Privatpersonen) erbracht werden. Die bislang geltende Beschränkung der Umsätze gegenüber Nichtlandwirten auf 10.300 Euro ist entfallen. Alle Dienstleistungen, egal an wen sie erbracht werden, werden für den Grenzbetrag von 51.500 Euro aufaddiert.

Die Be- und Verarbeitung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse bleibt zunächst hinsichtlich des Begriffs des „landwirtschaftlichen Nebenbetriebs“ unverändert. Wer überwiegend eigene Produkte verarbeitet und dies die erste Tätigkeitsstufe nicht übersteigt, wie beispielsweise das Schlachten und Verkaufen von Schweinehälften, ist unverändert als Landwirt tätig. Die Vermarktung eigen-erzeugter Produkte, die vom Landwirt in einer zweiten oder höheren Stufe be- und verarbeitet werden, ist ebenso wie die Be- und Verarbeitung zugekaufter Produkte eigentlich wie bisher gewerblich.

Be- und Verarbeitungen der zweiten Stufe wurden aus Vereinfachungsgründen dann aus der Gewerblichkeit ausgenommen, wenn der Umsatz daraus 10.300 Euro nicht überstieg. Diese Grenze gibt es im Bereich des landwirtschaftlichen Nebenbetriebs ebenfalls nicht mehr. Alle an und für sich bereits gewerblichen Tätigkeiten, also die zweite und weitere Be- und Verarbeitungsstufen und die Be- und Verarbeitung zugekaufter Produkte, bleiben in der Landwirtschaft, wenn der Nettoumsatz daraus relativ 1/3 und absolut 51.500 Euro nicht überschreitet und die Veräußerung dieser Produkte im Rahmen der Direktvermarktung erfolgt.

 

1/3-Umsatzgrenze jetzt auch im Handel

Im Bereich der Handelstätigkeiten greifen die Abgrenzungsregelungen am heftigsten in das bisherige Recht ein. Hier galten bislang eine 30-Prozent- und eine 10-Prozent-Zukaufsgrenze. Die Zukaufsgrenze wurde bemessen am Einkaufswert der Produkte in Relation zum Umsatz des Gesamtbetriebs. Betriebstypische landwirtschaftliche Produkte konnten bis zu 30 Prozent unschädlich zugekauft werden, für Handelswaren, sofern sie der Angebotsabrundung dienten, waren zehn Prozent möglich. Hier wird das System komplett umgestellt und ebenfalls die 1/3-Umsatzgrenze eingeführt. Ohne künftige Unterscheidung, ob es sich um zugekaufte landwirtschaftliche oder gewerbliche Produkte handelt, können schädliche gewerbliche Einnahmen innerhalb der 1/3-Umsatzgrenze noch der Landwirtschaft zugeschlagen werden.

Allerdings findet die Grenze von absolut 51.500 Euro Anwendung sowohl für Be- und Verarbeitungstätigkeiten als auch für Handelstätigkeiten. Für den Bereich Dienstleistungen/überbetriebliche Maschinenverwendung bleibt die bisherige 1/3-Umsatzgrenze zusätzlich erhalten, sodass der Landwirt die 1/3-Umsatzgrenze zweimal anwenden kann: für die Gruppe Absatz (Be- und Verarbeitung und Handel) und für die Gruppe Dienstleistungen. Absolut kann der Landwirt bei entsprechenden Tätigkeiten 103.000 Euro schädliche gewerbliche Umsätze noch in der Landwirtschaft halten. Bei kleineren Betrieben verlangt die Finanzverwaltung eine zusammengefasste Betrachtung, dass Einnahmen aus beiden Gruppen insgesamt nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen dürfen. Gerade bei Handelstätigkeiten stellt die absolute Grenze von 51.500 Euro gegenüber der bisherigen 30-Prozent-Zukaufsgrenze eine erhebliche Verschlechterung dar. Vor allem Gärtnereien und Gartenbaubetriebe, die sowohl im Handel als auch im Dienstleistungsbereich tätig sind, müssen künftig genau rechnen. Bislang wurden der Umsatzanteil von Zukaufsware und der Dienstleistungsanteil in Summe der Urproduktion gegenübergestellt. Als Ergebnis war der Betrieb insgesamt als landwirtschaftlich oder als gewerblich einzustufen. Nun wird die Beurteilung heruntergebrochen auf die Ebene des einzelnen Auftrags und gefragt, ob dieser noch eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder bereits eine gewerbliche Tätigkeit auslöst. Es können künftig landwirtschaftliche und gewerbliche Einkünfte nebeneinander vorliegen.

Noch ist Zeit zu reagieren!

Eine große Erleichterung bei der Umstellung auf die neuen Abgrenzungsregeln sind die sogenannten Grundsätze des Strukturwandels. Wenn sich Ihre bisherigen Aktivitäten nicht grundsätzlich verändern, beispielsweise durch Neubaumaßnahmen oder den Abschluss entsprechender Verträge, führt das Überschreiten der neuen Grenzen erst nach Ablauf von drei vollen Wirtschaftsjahren und damit im vierten Wirtschaftsjahr zur tatsächlichen Feststellung der Gewerblichkeit. Denn als Folge des umfangreichen Systemwechsels hat die Finanzverwaltung die Zähler auf null zurückgesetzt für die Frage, ab wann der Landwirt mit seinen gewerblichen Betätigungen der Be- und Verarbeitung, des Handels oder mit dem Erbringen von Dienstleistungen einen neben seinen Erzeugerbetrieb tretenden Gewerbebetrieb begründet.

Nutzen Sie daher das erste Wirtschaftsjahr, um Ihren Betrieb und Ihre Betätigungen auf die drohende Gewerblichkeit hin zu überprüfen. Wenn Ihnen die Zahlen des ersten Wirtschaftsjahres vorliegen, haben Sie immer noch im zweiten und dritten Wirtschaftsjahr Zeit, die Gewerblichkeit durch entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen zu vermeiden, oder können sich auf diese steueroptimiert einstellen.

Fazit:

Die Aspekte drohender Gewerblichkeit bei landwirtschaftlichen Betrieben sind vielfältig. Ob Be- oder Verarbeitung, Handel oder Dienstleistungen – immer können Einnahmen aus diesen Tätigkeiten für sich oder in der Gesamtheit zu gewerblichen Umsätzen führen. Wichtig ist, dass die landwirtschaftliche Urproduktion niemals als Gewerbebetrieb eingestuft werden kann. Lediglich bei landwirtschaftlichen Personengesellschaften und -gemeinschaften bestehen hier Besonderheiten, die Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater abklären sollten.

 

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