Verjährung in zwei oder fünf Jahren?

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Die Frage, welche Gewährleistungsfrist für Mängel an einer auf dem Dach montierten Photovoltaikanlage gilt, beschäftigt Betroffene und Gerichte.

 

Ein Landwirt hatte im April 2004 vom später beklagten Unternehmen die Komponenten einer Photovoltaikanlage gekauft. In der Folgezeit wurde die Anlage auf dem Dach einer Scheune montiert und in Betrieb genommen. Zunächst funktionierte auch alles einwandfrei, in der Folgezeit traten jedoch Mängel auf, die von dem Unternehmen, das die Module geliefert hatte, zurückgewiesen wurden. Im Juli 2007 leitete der Landwirt ein selbstständiges Beweisverfahren ein, bei dem Mängel an den PV-Modulen festgestellt wurden und auf dessen Grundlage er Schadenersatz forderte. Dagegen wendete der Verkäufer Verjährung ein. Die Vorinstanzen folgten dem nicht und verurteilten den Verkäufer zur Zahlung, da Mängelansprüche gegeben seien und die fünfjährige Verjährung für Bauwerke nach Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB nicht abgelaufen sei.

Bauwerk oder nicht?

Anders bewertete der Bundesgerichtshof (BGH). Hier entschieden die Richter, dass Mängel an PV-Anlagen wie in dem vorliegenden Fall innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden müssen. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt nur bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer Verwendung üblicherweise für einen Bau verwendet werden. Die PV-Module waren jedoch weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und für den Käufer so eine zusätzliche Einnahmequelle sein. Die Verjährungseinrede greift daher.

Erfolg hatten dagegen die Betreiber einer Tennishalle, die geklagt hatten, dass die auf dem Dach ihrer Halle installierte Photovoltaikanlage nicht die erwartete Leistung brachte. In der Berufungsinstanz entschied hier das Oberlandesgericht (OLG) München für die Kläger: Die Errichtung einer PV-Anlage ist ein Bauwerk und nach dem Werkvertragsrecht zu beurteilen, weil es sich hier um eine individuell dimensionierte Anlage handelt. Die feste Verbindung der Anlage mit einem Bauwerk, die Innenraumnutzung wesentlicher Teile, die bauliche Bedeutung für den Gebäudebestand und dessen Nutzung als Tennishalle machen die Anlage zu einem Bauwerk. Damit steht nicht der Erwerb der „Hardware“ im Vordergrund, sondern die Beratung, Planung und Montage. Bei der Beurteilung des Mangels entscheidet die Frage, ob die PV-Module tatsächlich die vertraglich vereinbarte Leistung erreichen.

Fazit:

Mit seinem Urteil (VIII ZR 318/12) im Fall des Landwirts und der verblüffend einfachen Argumentation verneint der BGH die Bauwerkseigenschaft von PV-Dachanlagen. Dies hat eine kurze zweijährige Mängelgewährleistungsfrist zu Folge. Auch wenn das OLG München dies anders beurteilt und die Bauwerkseigenschaft einer PV-Dachanlage mit fünfjähriger Gewährleistung bejaht, ist dies eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden darf. Je größer die individuelle Anpassung der Anlage an die örtlichen Gegebenheiten und der Eingriff in die Gebäudesubstanz ist, umso eher wird man die Bauwerkseigenschaft begründen können. Anlagenbetreiber werden sich aber künftig auf die zweijährige Gewährleistungsfrist einstellen müssen.

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