Das Bundesverfassungsgericht und die Erbschaftsteuer – es wird spannend!

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat den 3. Juli 2014 als Termin für die mündliche Verhandlung über die Verfassungsmäßigkeit des deutschen Erbschaftsteuerrechts bekannt gegeben. Ein Termin für die Urteilsverkündung selbst nannte es hierbei noch nicht. Gleichzeitig hat das BVerfG das Bundesfinanzministerium angeschrieben, ihm die Fallzahlen über Erbschaften und Schenkungen zu melden. Besonderes Interesse hat das Gericht daran, in wie vielen Fällen tatsächlich Erbschaft- und Schenkungsteuern festgesetzt wurden und wie oft die Verschonungsregelungen dazu geführt haben, dass Betriebs- und Anteilsübertragungen steuerfrei gestellt werden. Da im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch nicht mit einem Richterspruch zu rechnen ist, können nach Expertenmeinungen Betriebsinhaber auf jeden Fall noch den Übergabetermin 1. Juli 2014 nutzen, um von den günstigen Verschonungsregelungen Gebrauch zu machen. Im Falle eines negativen Richterspruchs sind Verschärfungen bei den Hofübergaben zu erwarten. Eine rückwirkende Verschlechterung ist aber nicht möglich. Es empfiehlt sich also nach wie vor, anstehende Hofübergaben – und sei es auch nur in Teilschritten oder unter Vorbehaltsnießbrauch – anzugehen.

 

Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung

Stetig steigt die Zahl der in Alten- und Pflegeheimen untergebrachten Senioren. Dies spüren auch die Finanzgerichte, die immer mehr zur Klärung von damit verbundenen Steuerfragen angerufen werden. Konkret ging es um eine alte Dame, die krankheitsbedingt in einem Seniorenwohnheim untergebracht wurde. Sie bezahlte dafür die gewöhnliche Pauschale, die sich aus Entgelten für Unterbringung, Verpflegung und Pflegedienst zusammensetzte. In erster Instanz verweigerten Finanzamt und Finanzgericht der Seniorin den vollen Abzug der monatlichen Heimgebühren. Erst die obersten Finanzrichter meinten es gut mit der alten Dame: Wird sie aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim untergebracht, sind alle damit verbundenen Heimunterbringungskosten als krankheitsbedingte Aufwendungen einzustufen. Damit gehören nicht nur die anteiligen Pflegekosten, sondern auch die Unterbringung und die Verpflegung mit zu den Aufwendungen, für die die Seniorin einen Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung bekommt.

Zu kürzen sind die absetzbaren Beträge nur um eine fiktive Haushaltsersparnis sowie um die vom jeweiligen Einkommen abhängige zumutbare Belastung. Abschließend ist nach Auffassung der Finanzrichter noch zu prüfen, ob die Aufwendungen für das Pflegeheim im Rahmen des Üblichen angefallen sind. Hier könnte es insoweit Probleme geben, als die Seniorin eine sehr große Wohnung bzw. ein Apartment im Pflegeheim bewohnen dürfte. Der Richterspruch ist als Schritt in die richtige Richtung gegen die strenge Weigerung der Finanzverwaltung zu sehen, dass Pflegeheimaufwendungen nicht allgemein als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

 

Kein Übergangsgewinn für Feldinventar

Landwirtschaftliche Betriebe sind aufgrund einer Billigkeitsregelung davon entbunden, ihr Feldinventar im Rahmen der Bilanzerstellung zu aktivieren. Im Zusammenhang mit einem Wechsel der Gewinnermittlungsmethode stellt sich immer wieder die Frage, ob dadurch eine Verpflichtung zur gewinnerhöhenden Erfassung ausgelöst wird. Im Streitfall wurde ein Landwirt 2001 auf den Wegfall seiner pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) hingewiesen und aufgefordert, zu einer tatsächlichen Gewinnermittlung überzugehen. Daraufhin ermittelte er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung und reduzierte in einer Überleitungsrechnung seinen Übergangsgewinn um einen Abschlag für das als Umlaufvermögen anzusetzende Feldinventar. 2005 forderte das Finanzamt den Landwirt auf, Bilanzen wegen Überschreitens der Gewinngrenze abzugeben. Im Rahmen der erneuten Ermittlung eines Übergangsgewinns setzte der Landwirt das Feldinventar nicht an. Das Finanzamt aber sah dies anders und erhöhte seinen Gewinn entsprechend. Es unterstellte, dass der Landwirt bereits 2001 bei seiner Überleitungsrechnung das Feldinventar berücksichtigt hätte. Denn nach der Billigkeitsregelung gilt: „Wer einmal das Feldinventar aktiviert, dem steht die Billigkeitsregelung nicht mehr zu und er muss das Feldinventar immer erfassen.“ Der Bundesfinanzhof aber lehnte diese Auffassung der Finanzverwaltung ab. Beim Übergang von 13a zur Einnahmenüberschussrechnung hatte der Landwirt kein Feldinventar erfasst. Insbesondere die Gewinnkorrektur in der Überleitungsrechnung führt mangels Ansatz des Feldinventars in einer Bilanz nicht zu einem Verlust der Billigkeitsregelung. Nach Auffassung der Richter können ohnehin bei einem Wechsel von 13a zur Überschussrechnung keinerlei Bilanzierungswahlrechte ausgeübt werden. Das Finanzamt musste damit seine Steuerforderungen in den Wind schreiben!

 

Betriebsausgabenabzug bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag?

Seit einer Gesetzesänderung 2008 werden die im Rahmen von Wirtschaftsüberlassungsverträgen neu zugesagten Versorgungsleistungen steuerlich nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Während bei einer „richtigen“ Hofübergabe die Austragsleistungen steuerbegünstigt sind, sollen diese Gegenleistungen für die Bewirtschaftungsmöglichkeit des Hofs nicht mehr begünstigt sein. Ein Gerichtsurteil und eine nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revision geben jedoch Anlass zur Diskussion in diese Sache. Das angerufene Finanzgericht hatte entschieden, dass trotz der Gesetzesänderung die von den Finanzämtern vertretene Auffassung, den Abzug der Aufwendungen nicht zuzulassen, unzutreffend sei. Die Gesetzesänderung sollte nur den Abzug von Versorgungsleistungen bei der Übergabe von Privatvermögen einschränken. Für die Übergabe betrieblicher Einheiten sollte jedoch unverändert ein Sonderausgabenabzug für die Austragsleistungen erhalten bleiben. Und das Finanzgericht sieht insoweit keinen Unterschied zwischen einer eigentumsmäßigen Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer – vorhergehenden – erfolgten Überlassung der Bewirtschaftung des Hofs. Mit der anstehenden Entscheidung des BFH ist daher mit einem Umdenken in der steuerlichen Behandlung von Wirtschaftsüberlassungsverträgen zu rechnen. Selbst wenn die Finanzrichter den begehrten Sonderausgabenabzug nicht zulassen, gehen Experten davon aus, dass zumindest die in den wiederkehrenden Versorgungsleistungen zum Ausdruck kommende Gegenleistung für die Überlassung der Bewirtschaftung des Betriebs beim Wirtschaftsberechtigten steuermindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten.

 

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