Für klare Verhältnisse sorgen

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Wann das Finanzamt bei Grundstücksverkäufen und -übertragungen Steuern einfordern darf, darüber gibt es viel Streit vor den Gerichten. Eindeutige Nutzungsvereinbarungen helfen hier.

 

So oft und heftig wie in der Landwirtschaft wird in keiner anderen Branche über die Steuerpflicht von Grundstücksveräußerungen, Grundstücksübertragungen oder Baumaßnahmen gestritten. Zentral ist immer die Frage nach der steuerlichen Zuordnung von Grundstücken: Sind sie Betriebs- oder Privatvermögen? Das ist bei selbst bewirtschafteten Flächen selten ein Problem, schwieriger wird die Zuordnung aber schon dann, wenn der Landwirt die Bewirtschaftung seiner Flächen bereits aufgegeben hat. Ist der Betrieb verpachtet oder wird er anderweitig jemandem zur Nutzung überlassen, ändert dies zunächst nichts an der steuerlichen Zuordnung der Flächen und Wirtschaftsgebäude zum steuerverhafteten Betriebsvermögen. Sind alle Flächen verpachtet, hat der Betriebsinhaber die Möglichkeit, die Betriebsaufgabe zu erklären und damit die Flächen ins Privatvermögen zu überführen.

 

Betriebsvermögen oder nicht?

Man muss aber wissen, dass nur bei einer unmissverständlichen, dem Finanzamt gegenüber erteilten Betriebsaufgabeerklärung eine Privatisierung der Flächen erfolgt. Liegt eine solche Erklärung nicht vor oder bestehen Zweifel, ist stets bis zum Beweis des Gegenteils von der Betriebsvermögenseigenschaft der Grundstücke auszugehen. Bevor hier unüberlegt Veräußerungen, Übertragungen oder Umnutzungen erfolgen, ist unbedingt steuerlicher Rat einzuholen oder im Vorfeld mit dem Finanzamt die steuerliche Situation der Grundstücke zu erörtern. Liegt keine Aufgabeerklärung vor, sollte auch geprüft werden, ob diese noch erfolgen soll.

Bei einer Betriebsaufgabe müssen alle stillen Reserven versteuert werden. Dieser Nachteil der Gesamtbetriebsaufgabe kann im Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass der Betriebsinhaber die Fünftel- Regelung oder die Regelung halber Steuersatz nutzen kann. Beides kann die Steuer erheblich mindern, denn für die Entnahme eines einzelnen Grundstücks wird oftmals der Spitzensteuersatz fällig. Gerade wenn der Landwirt bereits 55 Jahre alt ist, wird die Regelung halber Steuersatz ein Thema.

 

Vorsicht bei Ehegattengrundstücken!

Konfliktpotenzial besteht auch, wenn landwirtschaftliche Flächen eines Ehegatten, die dieser beispielsweise aus einem Erbe oder einer Schenkung erhalten hat, vom anderen Ehegatten als Betriebsinhaber mitbewirtschaftet werden. Bestehen dazu keine weiteren Vereinbarungen mit dem Partner, geht die Finanzrechtsprechung davon aus, dass diese Flächen vom Grundstückseigentümer selbst bewirtschaftet werden. Sie stellen damit steuerverhaftetes Betriebsvermögen des Eigentümers dar. Hintergrund dieser Annahme ist der Tatbestand, dass es für die Selbstbewirtschaftung von Flächen nur auf die Möglichkeit als solches ankommt, also der Grundstücksinhaber das Fruchtziehungsrecht an diesen Flächen innehat.

Der Graubereich solcher Grundstückskonstellationen dürfte nicht klein sein. Gerade in diesen Fällen lässt sich aber das steuerliche Ergebnis, nämlich die Steuerverhaftung der Grundstücke, verhindern. Erlangt ein Ehegatte Landwirtschaftsflächen, ohne damit einen ganzen Betrieb übereignet zu bekommen, können solche Flächen bei ihm zunächst Privatvermögen darstellen. Diese Eigenschaft als Privatvermögen bleibt aber nur dann erhalten, wenn er das Fruchtziehungsrecht an den Wiesen und Äckern mittels klarer Vereinbarungen dem anderen Ehegatten als Betriebsinhaber zuordnet. Sowohl ein Pachtvertrag als auch ein unentgeltlicher Nutzungsüberlassungsvertrag führen steuerlich dazu, dass der Grundstücksinhaber weiterhin Privatvermögen hält. Gibt es aber keine solche Vereinbarung, dann unterstellt die Finanzrechtsprechung die Selbstbewirtschaftung der Flächen.

Der Grundstückseigentümer hat steuerverhaftetes Betriebsvermögen und muss Steuern zahlen, wenn er seine Grundstücke beispielsweise zur Abfindung weichender Erben oder für private Baumaßnahmen verwendet. Solche Steuern würden nicht anfallen, wenn die Ehegatten untereinander ihre Nutzungsverhältnisse klar geregelt hätten.

 

Fazit:

Die steuerliche Einordnung von Grundstücksflächen ist leider immer wieder ein Streitpunkt. In nicht wenigen Fällen verfügen auch Angehörige, insbesondere Ehegatten von Betriebsinhabern, über landwirtschaftliche Flächen, deren steuerlicher Status ungeklärt ist. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, damit Sie bei Grundstücksveräußerungen, -übertragungen oder Baumaßnahmen das Finanzamt nicht an Ihrem Vermögen beteiligen müssen.

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