Ein Hof, drei Kinder! Wie soll das gehen?

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Die Zeichen für die Hofübergabe im Rahmen einer steuerbegünstigten Umstrukturierung stehen günstig. Die Finanzverwaltung muss sich dazu jedoch noch ein Stück weit bewegen.

Die strengen Regeln für steuerneutrale Umstrukturierungen und Betriebsübertragungen können nach mehreren höchstrichterlichen Gerichtsentscheidungen eine positive Wende erfahren. Nach den derzeitigen Regelungen und deren Auslegung durch die Finanzverwaltung war es bislang im Wesentlichen nur im Rahmen der Hofübergabe möglich, land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerneutral und damit auch ohne Aufdeckung stiller Reserven auf einen Nachfolger zu übertragen.

Was soll der Betriebsinhaber aber tun, wenn es keinen oder mehrere Hofnachfolger gibt? Stehen keine Kinder zur Betriebsfortführung bereit oder ist der Hof bereits fremdverpachtet, müsste oftmals schon unter rein vermögensrechtlichen Aspekten der Hof zu gleichen Teilen auf mehrere Kinder übertragen werden. Der Regelfall der Hofübergabe an eine Person scheidet hier aus. Erfolgt die Übertragung des Betriebs aber zeitgleich auf mehrere Kinder, indem diese jeweils Teile der landwirtschaftlichen Flächen bekommen, stellt sich dies als Zerschlagung des Betriebs und damit vollumfängliche Aufdeckung der vorhandenen stillen Reserven dar – mit oftmals nicht bezahlbaren Steuerlasten.

Seit mehreren Jahren hat sich ebenfalls als Folge einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Institut der Hofübergabe unter Rückbehalt eines verkleinerten Restbetriebs verfestigt. Hierbei ist es möglich, die Grundvoraussetzung, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Nachfolger übertragen werden muss, einzuhalten, indem der Hofnachfolger mehr als 90 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche und, sofern vorhanden, die weiteren wesentlichen Betriebsgrundlagen wie die Hofstelle übereignet bekommt.

Die zurückbehaltenen landwirtschaftlichen Flächen dürfen nur bis zu zehn Prozent der Gesamtfläche umfassen, müssen aber dennoch groß genug sein, um einen eigenständigen Landwirtschaftsbetrieb annehmen zu können. Bei diesen Fällen kann von dem bisherigen Einheitsbetrieb ein zweiter, verkleinerter Restbetrieb abgespalten werden. Eine mit der Hofübergabe verbundene zeitgleiche Weiterübertragung des verkleinerten Restbetriebs auf andere Kinder scheidet jedoch nach heutiger Sicht der Finanzverwaltung aus.

 

Hoffnung auf flexiblere Übergabe
Eine weitere mögliche Gestaltungsvariante ist, den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb als solchen auf eine Gesellschaft, bestehend aus den Kindern des Betriebsinhabers, zu übertragen. Sie können dann gemeinsam den Hof besitzen und fortführen. Auch diese Variante erfüllt den Begriff der klassischen steuerneutralen Betriebsübertragung, da alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Nachfolger, allerdings in Form einer Personengesellschaft, übertragen werden. Dieser Fall ermöglicht zwar die vermögensrechtliche Gleichstellung der Kinder, erfordert aber die Grundsatzentscheidung, dass der Betrieb künftig von dieser Gemeinschaft fortgeführt wird. Ob dies im Einzelfall möglich und gewollt ist, muss geklärt werden. Weiterhin ist hier darüber nachzudenken, was passiert, wenn die Kinder nicht mehr in der Lage sind, den Betrieb gemeinsam zu führen. Die Zerschlagung des Betriebs, wenn die Kinder unter Auflösung der Personengesellschaft den Betrieb untereinander aufteilen, kann mit Steuerfolgen behaftet sein – was den Beteiligten bewusst sein muss.

Über diese bisher bekannten Gestaltungsvarianten hinaus haben nun die obersten Finanzrichter entschieden, dass die gesetzlichen Möglichkeiten der Umstrukturierung gerade im Zusammenhang mit Personengesellschaften viel großzügiger auszulegen sind, als das die Finanzverwaltung bisher tut. Insbesondere sollte das Institut der steuerneutralen Hofübergabe nicht mehr erfordern, dass mindestens 90 Prozent der Flächen an eine Person übergehen müssen. Die Finanzrichter sind der Auffassung, dass auch kurz vor der Übergabe des Hauptbetriebs landwirtschaftliche Flächen in größerem Umfang als zehn Prozent aus dem Betrieb ausgegliedert und zum Beispiel in eine Personengesellschaft, bestehend aus dem bisherigen Betriebsinhaber und weiteren Kindern, überführt werden können. Nach diesem Ansatz der Finanzrichter gäbe es keine steuerlichen Hinderungsgründe mehr für die Kombination der Hofübergabe mit weiteren Umstrukturierungsschritten.

 

Fazit
Schließen sich die Finanzämter der Sichtweise des Bundesfinanzhofs an, besteht schon sehr bald die Möglichkeit, die Hofübergabe an mehrere Kinder in noch größerem Umfang vollziehen zu können. Über diese immense Änderung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten werden wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten. Bis dahin gilt aber weiterhin, dass man auch bereits heute in vielen Fällen das vom Betriebsinhaber und seiner Familie gewünschte Ergebnis der Hofübergabe erreichen kann. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an, wenn Sie über eine vom Standardfall abweichende Hofübergabe nachdenken.

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