Hofübergabe – Später Tiefschlag vom Finanzamt

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Die Finanzverwaltung hat sich endlich zur steuerlichen Neuregelung von Austragsleistungen geäußert. Das Ergebnis: eine schlechte und eine gute Nachricht.
Zum 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Versorgungs- und Austragsleistungen bei der Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe neu geregelt. Fast zweieinhalb Jahre hat die Finanzverwaltung gebraucht, um dazu in ihrem neuen Rentenerlass Stellung zu beziehen. Dabei wurden die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, auch seit Jahrzehnten gefestigte Steuerfolgen neu zu überdenken – was praktisch das Aus für Wirtschaftsüberlassungsverträge bedeutet. Dagegen bleibt die Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch auch weiterhin begünstigt.

Versorgungs- und Austragsleistungen genießen im Steuerrecht eine Sonderstellung. Wird ein Hof übergeben, werden die vereinbarten Bar- und Sachleistungen beim Übernehmer durch den Sonderausgabenabzug steuermindernd berücksichtigt. Gleichzeitig müssen die Übergeber die Leistungen als wiederkehrende Bezüge versteuern. Durch ein Progressionsgefälle zwischen den Kindern, die jetzt die Gewinne des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu versteuern haben, und den Altenteilern lassen sich dabei oftmals Steuervorteile in der Familie erreichen.

Auch nach der gesetzlichen Neuregelung ab 2008 bleibt die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder Beteiligungen daran grundsätzlich begünstigt. Werden bei der Hofübergabe lebenslängliche Versorgungsleistungen vereinbart, bleiben diese weiterhin privilegiert. Lediglich bei der Übergabe von Anteilen an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Verschärfungen eingetreten. Ist der Hof eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wird ein Anteil daran übertragen, muss auf das steuerliche Sonderbetriebsvermögen des übergebenden Gesellschafters, in der Regel die Grundstücke, die diesem alleine gehören, besonders geachtet werden.

Aus für Wirtschaftsüberlassungsverträge
Verlierer sind aber die Wirtschaftsüberlassungsverträge – eine Vorstufe der Hofübergabe, bei der den Übergebern anstelle eines steuerlich anzuerkennenden Pachtvertrages eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Betriebs gegen wiederkehrende Leistungen in Form von Austragsleistungen zugestanden wird. In der Vergangenheit, in der die Privilegierung von Versorgungsleistungen durch die Rechtsprechung begründet wurde, waren auch Wirtschaftsüberlassungsverträge durch den steuerlichen Abzug der Austragsleistungen begünstigt. Das heißt: Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag als gescheiterter Pachtvertrag führte dazu, dass die Bar- und Sachleistungen beim Wirtschaftsberechtigten zum Sonderausgabenabzug berechtigten, während korrespondierend die Betriebsinhaber als Wirtschaftsüberlassende diese Leistungen nicht als betriebliche Pachteinnahmen, sondern als wiederkehrende sonstige Leistungen versteuern mussten.

Ab dem 1. Januar 2008 jedoch sind Wirtschaftsüberlassungsverträge nicht mehr privilegiert. Nach der Neuregelung sieht die Finanzverwaltung keine Möglichkeit mehr, den Wirtschaftsüberlassungsvertrag als Hofübergabe und damit die Austragsleistungen des Übernehmers als steuerlich absetzbare Versorgungsleistungen einzustufen. Wird dennoch ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag abgeschlossen, so liegt jetzt in steuerlicher Hinsicht eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor – der künftige Übernehmer kann daher die von ihm aufzubringenden Zahlungen nicht mehr steuermindernd berücksichtigen. Diese sind als steuerlich irrelevante Unterhaltsleistungen einzustufen, so dass folglich die künftigen Übergeber diese Leis­tungen auch nicht mehr versteuern müssen. Ein Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, da es an der Vermögensübertragung fehlt. Damit müssen die Wirtschaftsberechtigten die von ihnen erzielten Gewinne voll versteuern, ohne für die Verpflichtung, Teile des Gewinnes als Versorgungsleistungen an die Eltern abzuführen, steuerlich entlastet zu werden. Für Landwirte und Berater stellt sich damit die Frage, inwieweit ein steuerlich anzuerkennender Pachtvertrag eine Alternative zur gleitenden Hofübergabe darstellen kann.

Ja zur Übergabe gegen Vorbehaltsnießbrauch

Mit der gesetzlichen Neuregelung stand weiterhin die Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch in der Diskussion. In der Vergangenheit war es so, dass Austragsleistungen, die bereits zum Zeitpunkt der Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch vereinbart wurden, nicht steuerlich berücksichtigt werden konnten. Denn es fehlte aufgrund des Vorbehaltsnießbrauches letztlich auch an einer Übergabe der Erträge aus dem landwirtschaftlichen Betrieb an die nachfolgende Generation. Steuerlich bestand daher keine Notwendigkeit für die Eltern, einen Teil dieser Erträge über die Austragsleistungen zurückzubehalten. Denn durch den Nießbrauch waren sie ohnehin in der bisherigen Position, den landwirtschaftlichen Betrieb selber bewirtschaften oder zumindest verpachten zu können.

Wurden später für die Aufgabe des Vorbehaltsnießbrauches Austragsleistungen vereinbart, waren diese nach der alten Regelung steuerlich als begünstigte Versorgungsleistungen einzustufen. Denn mit dem Verzicht auf den Nießbrauch gingen die Gewinne des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes tatsächlich auf die nachfolgende Generation über. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt entschlossen, das eingespielte Institut der Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch auch weiterhin steuerlich anzuerkennen. Das heißt: Wird der landwirtschaftliche Betrieb zunächst unter Vorbehaltsnießbrauch auf die nachfolgende Generation übertragen, können wie bisher zunächst keine Austragsleistungen steuermindernd gezahlt werden. Werden aber bereits vorab für den Fall des Verzichtes auf das Nießbrauchsrecht oder später bei Aufgabe des Nießbrauchsrechts Austragsleistungen vereinbart, sind diese weiterhin steuerlich begünstigt.

Mit Beendigung des Nießbrauches gehen die Bewirtschaftung und damit auch die Besteuerung der erzielten land- und forstwirtschaftlichen Gewinne auf die nachfolgende Generation über, die ihre Steuerbelastung dann durch den Abzug der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben reduzieren kann. Korrespondierend müssen natürlich die Übergeber diese Leistungen als wiederkehrende sonstige Einkünfte versteuern. Abschließend ist anzumerken, dass durch die Neuregelung ab 2008 die baren Austragsleistungen stets mit dem Zahlbetrag steuerlich zu berücksichtigen sind. Die bis 2007 bestehende Möglichkeit, Geldleistungen lediglich mit dem darin enthaltenen Zins- oder Ertragsanteil anzusetzen, hat der Gesetzgeber wegen der damit verbundenen Abgrenzungsprobleme aufgehoben.

Fazit:
Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung negative Verwaltungsauffassungen zu Lasten der betroffenen Betriebsinhaber nicht erst Jahre nach der gesetzlichen Neuregelung kundtäte. Die betroffenen Fälle der Wirtschaftsüberlassung müssen künftig durch neue Beratungsansätze gelöst werden. Wenn Sie seit dem 1. Januar 2008 Wirtschaftsüberlassungsverträge neu abgeschlossen haben, sollten Sie mit Ihrem Berater nochmals Rücksprache darüber halten, wie sich das Problem lösen lässt. Zum Glück hat sich die Finanzverwaltung entschieden, das bisherige Institut der Hofübergabe gegen Vorbehaltsnießbrauch und damit dessen spätere Ablösung durch steuerlich abzugsfähige Austragsleistungen weiterhin zu akzeptieren.

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